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Änderungen für ein Phantom?: Bedingungen für einen IFRS-Einzelabschluss
Mit ED/2021/7 greift der IASB vergangene Anregungen auf, Erleichterungen für Anhangangaben in Einzelabschlüssen für KMU zu gewähren, die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens einbezogen werden – insbesondere vor dem Hintergrund, dass in den IFRS für KMU gewährte Bilanzierungs- und/oder Bewertungserleichterungen für Konsolidierungszwecke wieder an die für das Mutterunternehmen geltenden einheitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsvorschriften der full-IFRS angepasst werden müssen. ED/2021/7 soll daher die Notwendigkeit für diese Tochtergesellschaften beseitigen, zwei abweichende Rechnungslegungssätze zu führen – einen für das IFRS-Konzernreporting an die Muttergesellschaft und einen für den eigenen (IFRS-)Einzelabschluss.
Die „öffentliche Rechenschaftspflicht“ des ED/2021/7 meint dabei insbesondere eine Offenlegung aufgrund einer Kapitalmarktorientierung nach § 264d HGB und nicht aufgrund der allgemeinen Offenlegung nach § 325 HGB über den Betreiber des Bundesanzeigers. Das Offenlegungswahlrecht bezüglich des IFRS-Einzelabschlusses gilt ausdrücklich nur für die full-IFRS, was zumindest durch den sich aus ED/2021/7 ergebenden ne...