OFD Karlsruhe - S 0132 A- St 412

Änderung der §§ 31 und 31a AO durch das Gesetz zur Erleichterung der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit vom (BStBl 2002, I S. 816) und Einfügung des § 31b AO durch Artikel 18 des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes vom (BStBl 2002 I S. 814)

1. Mitteilung von Besteuerungsgrundlagen (§ 31 AO)

§ 31 Abs. 1 AO

Nach der bisherigen Fassung des § 31 Abs. 1 AO waren die Finanzämter lediglich berechtigt, in den im Gesetz genannten Fällen Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts mitzuteilen. Nach der Neuregelung der Vorschrift besteht nunmehr eine ausdrückliche Verpflichtung zur Offenbarung.

Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

§ 31 Abs. 2 AO

Nach der bisherigen Fassung des § 31 Abs. 2 AO waren die Finanzämter lediglich berechtigt, die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse an die Sozialversicherungsträger zum Zwecke der Festsetzung von Beiträgen mitzuteilen. Nach der Neuregelung der Vorschrift besteht nunmehr eine ausdrückliche Verpflichtung zur Mitteilung an die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, die Bundesanstalt für Arbeit und die Künstlersozialkasse, soweit die Kenntnis der Verhältnisse für die Feststellung der Versicherungspflicht oder für die Festsetzung von Beiträgen erforderlich ist oder der Betroffene einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die frühere Beschränkung der Offenbarungsbefugnis auf Fälle, in denen die zu übermittelnden Erkenntnisse bei den Sozialversicherungsträgern allein zur Festsetzung von Beiträgen und nicht zur Ermittlung der Beitragspflicht dienen durften, ist mit der Neuregelung weggefallen.

Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Die Änderungen sind zum in Kraft getreten.

Auf die Neufassung des AEAO zu § 31 wird hingewiesen (s. BStBl 2003 I S. 17).

2. Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs (§ 31a AO)

Nach der bisherigen Fassung des § 31a AO waren die Finanzämter in den im Gesetz beschriebenen Fällen lediglich zur Offenbarung der durch das Steuergeheimnis geschützten Verhältnisse berechtigt. Nach der Neuregelung dieser Vorschrift besteht nunmehr eine ausdrückliche Verpflichtung zur Offenbarung in den betreffenden Fällen. Darüber hinaus wurde der Umfang der zulässigen Offenbarungen erheblich erweitert.

§ 31a Abs. 1 Nr. 1a AO - Bekämpfung von illegaler Beschäftigung und Schwarzarbeit

Das Finanzamt ist verpflichtet, die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse der zuständigen Stelle mitzuteilen (§ 31a Abs. 2 AO), soweit dies für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Bekämpfung von illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit erforderlich ist. Die bisherige Beschränkung der Offenbarungsbefugnis auf Fälle, in denen der Betroffene (Schwarzarbeiter) seine steuerlichen Pflichten verletzt hat, ist entfallen.

§ 31a Abs. 1 Nr. 1b, Buchstaben aa AO - Verwaltungsakte nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)

Das Finanzamt ist verpflichtet, die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse der zuständigen Stelle (hier regelmäßig die Bundesanstalt für Arbeit) mitzuteilen (§ 31a Abs. 2 AO), soweit dies für die Durchführung eines Strafverfahrens, eines Bußgeldverfahrens oder eines anderen Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der Entscheidung über Erteilung, Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach dem AÜG erforderlich ist.

§ 31a Abs. 1 Nr. 1b, Buchstaben bb und Abs. 1 Nr. 2 AO - Leistungen aus öffentlichen Mitteln

§ 31a Abs. 1 Nr. 1b, Buchstaben bb und Abs. 1 Nr. 2 AO sehen nun eine Mitteilungspflicht für alle Entscheidungen über Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Erstattung, Weitergewährung oder Belassen einer Leistung aus öffentlichen Mitteln sowie für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückgewähr einer Leistung aus öffentlichen Mitteln vor. Die Mitteilung erfolgt in diesen Fällen auch auf Antrag des Betroffenen (§ 31a Abs. 2 Satz 2 AO). Die Vorschrift geht damit in ihrer neuen Fassung weit über den Anwendungsbereich des bisherigen § 31 a Abs. 3 AO hinaus.

In den Fällen des § 31a Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AO besteht die Mitteilungspflicht des Finanzamts nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.

Die Änderungen des § 31a AO sind zum in Kraft getreten.

Die bisherigen Regelungen des AEAO zu § 31a wurden im Hinblick auf die grundlegende Neufassung der Vorschrift aufgehoben ( BStBl 2003, 1 S. 17). Eine neue bundeseinheitliche Regelung zur Anwendung des § 31a AO wird derzeit vom BMF vorbereitet.

3. Mitteilungen zur Bekämpfung der Geldwäsche (§ 31b AO)

Die neu in die Abgabenordnung aufgenommene Vorschrift erlegt den Finanzämtern ausdrücklich die Pflicht auf, Tatsachen, die der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Straftat nach § 261 StGB (Geldwäsche, Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte) dienen, und Tatsachen, die auf eine Straftat nach § 261 StGB schließen lassen, den Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen. Die Verpflichtung besteht von Amts wegen und bedarf keines Ersuchens durch die zuständige Stelle.

Auf den neu gefassten AEAO zu § 31b weist die OFD hin (s. BStBl 2003, I S. 17).

Es ist vorgesehen, weitere Regelungen zur rechtlichen und organisatorischen Umsetzung des § 31b AO durch gesonderte Verfügung zu treffen.

4. Aktenführung

Den gesamten im Einzelfall anfallenden Schriftverkehr im Zusammenhang mit der Umsetzung der in §§ 31, 31a und 31b AO normierten Offenbarungspflichten und alle sonstigen mit diesen Vorgängen im Zusammenhang stehenden Unterlagen bittet die OFD aus Zweckmäßigkeitsgründen jeweils in einer Sonderakte aufzubewahren.

OFD Karlsruhe v. - S 0132 A- St 412

Fundstelle(n):
WAAAA-80574