BMF - IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :003 BStBl 2021 I S. 2468

Verständigungsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg vom zur Besteuerung von Grenzpendlern; Absprache zur Fortgeltung der Verständigungsvereinbarung bis zum

Die am mit dem Großherzogtum Luxemburg abgeschlossene Verständigungsvereinbarung zum Abkommen vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird. Im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemielage haben wir uns mit Luxemburg darüber verständigt, dass die Verständigungsvereinbarung zumindest bis zum Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.

Absprache

zwischen

den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs

zur Verständigungsvereinbarung vom („Verständigungsvereinbarung“) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs nach Artikel 24 Absatz 3 des Abkommens vom zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und Verhinderung der Steuerhinterziehung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen („Abkommen“)

Die ab dem anzuwendende Verständigungsvereinbarung regelt die Anwendung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens bzw. des Artikels 18 Absatz 1 des Abkommens auf Arbeitstage, an denen nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Home-Office gearbeitet wird. Sie verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird. Im Hinblick auf die Entwicklung der Pandemielage haben sich die zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs auf Folgendes verständigt:

1. Die Verständigungsvereinbarung bleibt mindestens bis zum anwendbar.

2. Da es sich bei der Verständigungsvereinbarung um eine außergewöhnliche und befristete Maßnahme handelt, werden die zuständigen Behörden Deutschlands und Luxemburgs die Entwicklung der COVID-19-Pandemielage vor dem erneut beurteilen und einander konsultieren, um über die weitere Dauer der Anwendung der Verständigungsvereinbarung zu entscheiden.

Diese Absprache wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.


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Berlin, den
Luxemburg, den
Für die zuständige Behörde Deutschlands
Für die zuständige Behörde Luxemburgs
S. Bruns
L. Schmit

BMF v. - IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :003


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 2468
DStR-Aktuell 2021 S. 6 Nr. 49
EStB 2022 S. 22 Nr. 1
PAAAH-96246