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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 12 K 12180/18 EFG 2021 S. 1817 Nr. 21

Gesetze: EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, EStG § 7 Abs. 4, EStG § 7 Abs. 5, HGB § 255

Kosten einer von der finanzierenden Bank verlangten qualifizierten baufachlichen Betreuung im Rahmen der Herstellung einer vermieteten Immobilie als sofort abzugsfähige Finanzierungskosten

Leitsatz

Verlangt die Bank im Rahmen der Finanzierung eines größeren, zur Vermietung bestimmten Gebäudekomplexes vom Darlehensnehmer die Installation eines „Controllings” (qualifizierte baufachliche Betreuung während des gesamten Bauvorhabens, unter anderem Koordination der Planung, Termin- und Liestungskontrolle, Informationsversorgung und Kontrolle im Zusammenhang mit der Ausgabe der einzelnen Darlehensteilbeträge durch den Kreditgeber nach Baufortschritt) sowie die Durchführung dieser baufachlichen Betreuung durch ein bestimmtes Unternehmen, so gehören die vom Darlehensnehmer an das Controlling-Unternehmen geleisteten Zahlungen nicht zu den Herstellungskosten des Gebäudes, sondern zu den sofort als vorweggenommene Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abzugsfähigen Finanzierungsaufwendungen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 1817 Nr. 21
EStB 2022 S. 148 Nr. 4
GStB 2021 S. 341 Nr. 9
KÖSDI 2021 S. 22513 Nr. 12
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2021 S. 3694
JAAAH-96180

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.03.2021 - 12 K 12180/18

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