Keine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG oder § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei erstmaligem Erwerb von Grundbesitz
durch eine neugegründete Kapitalgesellschaft erst Monate nach ihrer Gründung
Leitsatz
1. Für eine Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt
vor dem Ende des Erhebungszeitraums lautet, weshalb der Erwerb eines Grundstücks im Laufe des Erhebungszeitraums keine Kürzung
des Gewinns nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ermöglicht.
2. Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG steht einem Unternehmen nur zu, wenn grundsätzlich auch ein Anspruch
auf Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG besteht (Divergenz zum Urteil BFH, Urteil v. , I R 17/99, BStBl 2001 II
S. 251).
3. Erwirbt eine neugegründete Kapitalgesellschaft erst mehrere Monate nach ihrer Gründung erstmals Grundbesitz, erfüllt sie
im Wirtschaftsjahr ihrer Gründung nicht die Voraussetzungen für eine Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG
und folglich auch nicht für eine erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 2582 Nr. 44 DStRE 2021 S. 1402 Nr. 22 EFG 2019 S. 1221 Nr. 14 EStB 2019 S. 512 Nr. 12 GmbHR 2019 S. 968 Nr. 17 KÖSDI 2019 S. 21382 Nr. 9 FAAAH-96125
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 11.12.2018 - 8 K 8131/17
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