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FG München Urteil v. - 6 K 2485/20 EFG 2022 S. 43 Nr. 1

Gesetze: EStG § 33 Abs. 1, EStG § 33 Abs. 2 S. 1, EStG § 12 Nr. 1

Kostenübernahmezusage der Krankenkasse für die Aufwendungen einer Transsexuellen für eine geschlechtsumwandelnde Operation in einem Vertragskrankenhaus und Durchführung der Operation in Thailand: Operationskosten mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Leitsatz

1. Hat die Krankenkasse einer transsexuellen Steuerpflichtigen die Übernahme der Kosten für eine geschlechtsumwandelnde Operation in einem geeigneten Vertragskrankenhaus zugesagt, lässt die Steuerpflichtige die Operation stattdessen zur Vermeidung einer mindestens einjährigen Wartezeit auf eine Operation in Deutschland durch einen ihrer Auffassung nach besser geeigneten Operateur in Thailand durchführen und erstattet die Krankenkasse lediglich wegen der Nichtdurchführung der Operation in einem Vertragskrankenhaus die Kosten nicht, so sind die Aufwendungen für die Operation in Thailand mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.

2. Die Zwangsläufigkeit ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen freiwillig trägt. Der Grund für diese willentliche Entscheidung (hier: Vermeidung einer Wartezeit; Erwartung besserer Operationsergebnisse in Thailand) ist grundsätzlich unerheblich; die Entscheidung für eine von der Krankenkasse nicht finanzierte Behandlung in Thailand anstelle der von der Krankenkasse als erstattungsfähig anerkannten Operation in einem Vertragskrankenhaus ist mit dem Verzicht auf eine Erstattung vergleichbar.

Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 43 Nr. 1
VAAAH-96124

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FG München, Urteil v. 14.09.2021 - 6 K 2485/20

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