Kostenübernahmezusage der Krankenkasse für die Aufwendungen einer Transsexuellen für eine geschlechtsumwandelnde Operation
in einem Vertragskrankenhaus und Durchführung der Operation in Thailand: Operationskosten mangels Zwangsläufigkeit nicht als
außergewöhnliche Belastungen abziehbar
Leitsatz
1. Hat die Krankenkasse einer transsexuellen Steuerpflichtigen die Übernahme der Kosten für eine geschlechtsumwandelnde Operation
in einem geeigneten Vertragskrankenhaus zugesagt, lässt die Steuerpflichtige die Operation stattdessen zur Vermeidung einer
mindestens einjährigen Wartezeit auf eine Operation in Deutschland durch einen ihrer Auffassung nach besser geeigneten Operateur
in Thailand durchführen und erstattet die Krankenkasse lediglich wegen der Nichtdurchführung der Operation in einem Vertragskrankenhaus
die Kosten nicht, so sind die Aufwendungen für die Operation in Thailand mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche
Belastungen abzugsfähig.
2. Die Zwangsläufigkeit ist nicht gegeben, wenn der Steuerpflichtige Aufwendungen freiwillig trägt. Der Grund für diese willentliche
Entscheidung (hier: Vermeidung einer Wartezeit; Erwartung besserer Operationsergebnisse in Thailand) ist grundsätzlich unerheblich;
die Entscheidung für eine von der Krankenkasse nicht finanzierte Behandlung in Thailand anstelle der von der Krankenkasse
als erstattungsfähig anerkannten Operation in einem Vertragskrankenhaus ist mit dem Verzicht auf eine Erstattung vergleichbar.
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