Corona | Versicherungszahlung für Betriebsschließung (OLG)
Betriebsschließungsversicherungen greifen allenfalls ab dem Zeitpunkt, zu dem das Corona-Virus im Infektionsschutzgesetz aufgeführt wurde (OLG Celle, Urteil v. - 8 U 123/21).
Hintergrund: Das OLG Celle hatte bereits am entschieden, dass solche Versicherungen keinen Schutz bieten, wenn Betriebsschließungen nur im Zusammenhang mit abschließend aufgezählten Krankheitserregern versichert sind, das Corona-Virus in dieser Aufzählung aber nicht enthalten ist (OLG Celle, Urteil v. - 8 U 5/21; zur Pressemitteilung gelangen Sie hier).
Sachverhalt: Die Versicherungsnehmerin betreibt ein Hotel in Hameln. Aufgrund der Corona-Pandemie wurden Übernachtungen zu touristischen Zwecken mehrfach untersagt, zum einen durch eine sog. Allgemeinverfügung des Landkreises Hameln-Pyrmont vom und zum anderen durch eine Verordnung des Landes Niedersachsen vom . In beiden Fällen stellte die Klägerin den Betrieb für Übernachtungen zu touristischen Zwecken vorübergehend ein und begehrt nunmehr Versicherungsleistungen.
Im aktuellen Urteil führt das OLG Celle u.a. aus:
Sind die Versicherungsbedingungen so formuliert, dass Versicherungsschutz gewährt wird, „wenn die zuständige Behörde aufgrund einer im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheit (…) den versicherten Betrieb (…) ganz oder teilweise schließt“, so liegt hierin eine sog. dynamische Verweisung. Es sind dann alle behördlich angeordneten Betriebsschließungen versichert, die zum Schutz vor denjenigen Krankheiten oder Krankheitserregern erfolgen, die zum Zeitpunkt der Anordnung in dem Infektionsschutzgesetz ausdrücklich genannt sind.
Im Hinblick auf die erste Betriebsunterbrechung wies der Senat die Klage ab. Bei Erlass der Allgemeinverfügung am waren weder COVID-19 als Krankheit noch SARS-CoV bzw. SARS-CoV-2 als Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz aufgeführt. Dies erfolgte erstmals mit Wirkung ab dem .
Im Hinblick auf die zweite Betriebsunterbrechung stellte der Senat demgegenüber den Anspruch auf Versicherungsschutz dem Grunde nach fest. Die durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung erlassene Verordnung ist eine behördliche Anordnung i. S. der Versicherungsbedingungen gewesen. Während die OLG Schleswig und Hamburg noch entschieden hatten, dass Versicherungsschutz nur in Fällen besteht, in denen eine aus dem versicherten Betrieb selbst stammende Infektionsgefahr gebannt werden solle, hat das OLG Celle eine solche Einschränkung abgelehnt. Auch ob die Verordnung rechtmäßig gewesen ist, kann offenbleiben – der Versicherungsschutz hängt hiervon nicht ab. Dem Schutz steht schließlich auch nicht entgegen, dass eine Beherbergung von Geschäftsreisenden weiterhin möglich war, weil die Versicherung schon bei Teilschließungen eingreift.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision zum BGH ist zugelassen.
Die vollständige Entscheidung ist in der Niedersächsischen Rechtsprechungsdatenbank abrufbar
Quelle: OLG Celle Pressemitteilung v. (JT)
Fundstelle(n):
AAAAH-96076