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IWB Nr. 23 vom Seite 957

Wertansatz von zu Wohnzwecken vermieteten Drittstaatenimmobilien bei der Erbschaftsteuer/Schenkungsteuer

Thomas Breiden

[i]FG Köln, Beschluss v. 2.9.2021 - 7 K 1333/19, NWB IAAAH-95622 Das FG Köln hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob § 13c Abs. 1 und 3 Nr. 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes i. d. F. v.  (ErbStG 2009) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Rs. C-670/21). Dem EuGH wird mit diesem Vorlagebeschluss erneut eine Norm des nationalen Erbschaftsteuergesetzes zur Überprüfung vorgelegt. Zu erwähnen sind hier für den Fall einer Grundstücksschenkung die Vorabvorlage zu § 16 Abs. 2 ErbStG a. F. und für den Fall des mehrfachen Erwerbs desselben Vermögens die EuGH-Vorlage zu § 27 ErbStG. Grundsätzlich steht das Unionsrecht einer Festsetzung von Erbschaft- und Schenkungsteuer nicht entgegen. Allerdings ist jeweils zu prüfen, ob die im Einzelfall angewendeten Regelungen des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes gegen die Grundfreiheiten (Art. 45 ff. AEUV) verstoßen.

Kernaussagen
  • Nach Art. 63 AEUV sind alle Beschränkungen des freien Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Staaten verboten.

  • Der EuGH könnte Klarheit schaffen, ob es sich bei § 13c ErbStG a. F. um eine europarechtswidrige Diskriminierung gegenüber Drittstaatenimmobilien handelt.

  • Die Einschätzung des EuGH hat Relevanz für alle Erbschaft- und Schenkungsfälle mit vermietetem Grundbesitz im Nicht-EU-/EWR-Ausland.

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