BMF - IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :003 BStBl 2021 I S. 2456

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (DBA-Österreich);

Zusammenstellung geltender Konsultationsvereinbarungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 DBA-Österreich

Bezug: BStBl 2021 I S. 1828

Bezug: BStBl 2019 I S. 456

Bezug: BStBl 2018 I S. 1105

Bezug: BStBl 2012 I S. 865

Bezug: BStBl 2010 I S. 647

Bezug: BStBl 2010 I S. 645

Mit der zuständigen Behörde der Republik Österreich wurden in den letzten Jahren mehrere Konsultationsvereinbarungen im Sinne von Art. 25 Abs. 3 DBA-Österreich abgeschlossen. Zur Erleichterung der Rechtsanwendung werden die derzeit gültigen Konsultationsvereinbarungen in diesem BMF-Schreiben zusammengefasst:

  • Konsultationsvereinbarung vom 4. April/ zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom (BStBl 2019 I S. 456) – Anlage 1,

  • Konsultationsvereinbarung vom zur Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom , zuletzt geändert durch das Änderungsprotokoll vom (BStBl 2018 I S. 1105) – Anlage 2,

  • Konsultationsvereinbarung vom zur Besteuerung von Hinterbliebenenpensionen nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (BStBl 2012 I S. 865) – Anlage 3,

  • Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung von erstattungsfähigem Kurzarbeitergeld nach dem deutschen Sozialgesetzbuch 3 (SGB III) (in Österreich mit Erlass vom – BMF-010221/0376-IV/4/2012 - AÖF Nr. 135 /2012 – veröffentlicht) – Anlage 4,

  • Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerrechtliche Behandlung von erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz – (in Österreich mit Erlass vom – BMF-010221/0088-IV/4/2011 - AÖF Nr. 55 /201 – veröffentlicht) – Anlage 5,

  • Konsultationsvereinbarung vom 9. Juli/ zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich nach Art. 25 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zur Auslegung von Art. 17 Absatz 1 des Abkommens (BStBl 2010 I S. 1647) – Anlage 6,

  • Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Abfindungszahlungen nach Artikel 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom (BStBl 2010 I S. 645) – Anlage 7.

Die folgenden BMF-Schreiben werden aufgehoben:

Die aus Anlass der COVID-19-Pandemie abgeschlossene Konsultationsvereinbarung vom (BStBl 2021 I S. 1828) ist von diesem BMF-Schreiben nicht berührt.

Anlage 1

Zur einheitlichen Anwendung und Auslegung der Grenzgängerregelung in Artikel 15 Absatz 6 des DBA-Österreich haben die zuständigen Behörden, gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des DBA-Österreich, am 4./ folgende Konsultationsvereinbarung geschlossen, die auf alle offenen Fälle anzuwenden ist:

Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Auslegung der Grenzgängerregelung nach Art. 15 Abs. 6 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens vom

Gestützt auf Artikel 25 Absatz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Ertrag vom , zuletzt geändert durch das Protokoll vom , (im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet) haben die zuständigen Behörden Deutschlands und Österreichs die folgende Konsultationsvereinbarung zur Anwendung des Abkommens zur Auslegung der Grenzgängerregelung nach Artikel 15 Absatz 6 i. V. m. Ziffer 8 des Protokolls zum Abkommen erzielt:

1. Grundsätzliche Auslegungsfragen zur Grenzgängerregelung:

1. Die für die Grenzgängerregelung des Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens maßgebliche Grenzzone umfasst einen Grenzstreifen entlang der Grenze von 30 km, wobei für die Berechnung der Entfernung die Luftlinie und nicht die Zahl der Straßenkilometer maßgeblich ist.

2. Die Eigenschaft als Grenzgänger erfordert grundsätzlich eine tägliche Rückkehr zum Wohnort im Ansässigkeitsstaat in der Grenzzone.

3. Nach dem Wortlaut des Abkommens steht die Grenzgängereigenschaft nur Personen zu, die ihren Wohnsitz in der maßgebenden Grenzzone haben. Die Begründung eines bloßen Zweitwohnsitzes in der Grenzzone reicht nicht für die Inanspruchnahme der Grenzgängerregelung des Abkommens aus. Allerdings besteht Einvernehmen, dass dann, wenn ein Grenzgänger seinen Hauptwohnsitz in der Grenzzone hat, ein außerhalb dieser Zone im Ansässigkeitsstaat oder ein in einem Drittstaat gelegener Zweitwohnsitz nicht zur Aberkennung der Grenzgängereigenschaft führt. Auch ein Zweitwohnsitz außerhalb der Grenzzone im Tätigkeitsstaat schließt die Anwendbarkeit der Grenzgängerregelung dann nicht aus, wenn nachweisbar ist, dass dieser Zweitwohnsitz nicht in einer Art und Weise genutzt werden kann, dass hierdurch Zweifel an der arbeitstäglichen Rückkehr in den Ansässigkeitsstaat auftreten.

2. Rechtsfolgen bei Wegfall der Grenzgängereigenschaft:

4. Entfällt die Grenzgängereigenschaft, beispielsweise weil die schädlichen Tage im maßgeblichen Zeitraum überschritten werden (siehe Pkt 3), entfällt die Anwendung von Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens (Grenzgängerregelung) und Artikel 15 Absätze 1 bis 3 des Abkommens finden wieder Anwendung.

5. Dies bedeutet, dass soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers oder im Staat, in dem der Arbeitgeber eine Betriebsstätte hat, welche die Vergütungen trägt, ausgeübt wird, der Tätigkeitsstaat nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 2 des Abkommens das Besteuerungsrecht erhält. Soweit die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers ausgeübt wird, verbleibt das Besteuerungsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 Satz 1 des Abkommens im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers.

3. Schädlichkeitsregelung:

a. Allgemeines

6. Die Grenzgängereigenschaft im Sinne von Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens setzt voraus, dass die abgabepflichtige Person „täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt“. Kehrt ein Arbeitnehmer nicht täglich an seinen Wohnsitz zurück oder ist er ausnahmsweise an Arbeitsorten außerhalb der Grenzzone beschäftigt, so geht die Grenzgängereigenschaft nicht verloren,

a) wenn der Arbeitnehmer während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist und in dieser Zeit höchstens an 45 Arbeitstagen nicht zum Wohnsitz zurückkehrt oder außerhalb der Grenzzone für seinen Arbeitgeber tätig ist, oder

b) falls der Arbeitnehmer nicht während des ganzen Kalenderjahres in der Grenzzone beschäftigt ist - wenn die Tage der Nichtrückkehr oder der Tätigkeit außerhalb der Grenzzone 20 % der tatsächlichen Werk- bzw. Arbeitstage im Rahmen des Arbeitsverhältnisses (der Arbeitsverhältnisse) während des Kalenderjahres nicht übersteigen, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage betragen.

7. Ist der Arbeitnehmer in der Grenzzone des einen Staates ansässig und wird er im Ansässigkeitsstaat oder im anderen Staat außerhalb der Grenzzone oder in sog. Drittstaaten tätig, sind diese Tage als Tage der Nichtrückkehr zu werten, wenn sich der Arbeitnehmer dort an einem Arbeitstag überwiegend (d. h. mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit) aufhält. Solche Arbeitstage sind bei der Berechnung der Schädlichkeitsgrenze zu berücksichtigen. Dieser Grundsatz gilt für alle Berufsgruppen.

b. Sonderfälle inkl. Heimarbeit (Home Office)

8. Überschreiten die Tage der Nichtrückkehr bei einem ganzjährig bestehenden Arbeitsverhältnis das Ausmaß von 45 Tagen, entfällt somit für das gesamte Jahr die Grenzgängereigenschaft. Hierbei zählen Krankheits- oder Urlaubstage sowie Elternkarenz bzw. Elternzeit nicht als Tage der Nichtrückkehr.

9. Sieht man von den Sonderfällen der Krankheit, des Urlaubs, der Elternkarenz bzw. Elternzeit und dergleichen ab, ist es unerheblich, aus welchen Gründen der tägliche Grenzübertritt nicht stattfindet. Auch Tage, an denen der Arbeitnehmer die Grenze deshalb nicht passiert, weil er im Rahmen eines Teleworking-Programms des Arbeitgebers die Möglichkeit hat, zu Hause seiner Arbeit nachzugehen (sog. Home-Office), sind Tage der Nichtrückkehr.

c. Teilzeitbeschäftigung

10. Bei Teilzeitbeschäftigten, die nur tageweise im anderen Staat beschäftigt sind, ist die Grenze der schädlichen Arbeitstage entsprechend der 20 %-Regelung in Tz. 6 bemessen auf die vereinbarten Arbeitstage zu ermitteln.

Beispiel 1:

B, wohnhaft in Deutschland innerhalb der Grenzzone, ist teilzeitbeschäftigt und arbeitet im ganzen Kalenderjahr lediglich zwei Tage pro Woche in Österreich innerhalb der Grenzzone. Im Zuge seiner Tätigkeit ist B an 17 Tagen aus dienstlichen Gründen in einem Drittstaat tätig.

Die tatsächlichen Arbeitstage im Kalenderjahr betragen:

  1. 90 Tage.

  2. 80 Tage.

Unschädlich sind
bei a) 18 Nichtrückkehrtage (90 x 20 % = 18 Tage)
bei b) 16 Nichtrückkehrtage (80 x 20 % = 16 Tage).

B ist im Fall a) Grenzgänger und im Fall b) kein Grenzgänger.

11. Bei Teilzeitbeschäftigten, die lediglich die tägliche Arbeitszeit reduzieren, nicht jedoch die Anzahl der Wochenarbeitstage im Vergleich zu einem Vollzeitbeschäftigten verringern, erfolgt keine Kürzung der 45-Tage-Grenze.

d. Mehrere Arbeitgeber

12. Hat der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz in der Grenzzone des einen Staates und wird er im Laufe des Kalenderjahres im anderen Staat bei mehreren Arbeitgebern in der Grenzzone tätig, sind die anfallenden schädlichen Tage zusammenzurechnen und es ist eine Jahresbetrachtung vorzunehmen. Dabei werden mehrere Zeiträume innerhalb eines Kalenderjahres mit einer einheitlichen Berechnung ermittelt; es dürfen max. 45 schädliche Arbeitstage während des Kalenderjahres vorliegen.

e. Unterjähriger Zuzug / Wegzug

13. Bei Zuzug in die Grenzzone bzw. Wegzug aus der Grenzzone während des Kalenderjahres wird der jeweilige Zeitraum der Ansässigkeit in der Grenzzone des einen Staates bei gleichzeitiger Tätigkeit in der Grenzzone des anderen Staates betrachtet. In diesem Zeitraum sind daher ggf. anfallende schädliche Tage anteilig - 20 % der Arbeitstage im jeweiligen Zeitraum der Ansässigkeit in der Grenzzone des einen Staates bei gleichzeitiger Tätigkeit in der Grenzzone des anderen Staates, jedoch in keinem Fall mehr als 45 Tage - zu ermitteln. Die Tage vor dem Zuzug in die Grenzzone oder nach dem Wegzug aus der Grenzzone sind unbeachtlich und gelten dabei insgesamt als nichtschädliche Tage.

14.

Beispiel 2:

Grenzgängereigenschaft vom 12.05. bis zum 11.11. eines Kalenderjahres mit 120 tatsächlichen Arbeitstagen:

20 % von 120 tatsächlichen Arbeitstagen = 24 Arbeitstage als Obergrenze für schädliche Arbeitstage, die für den Erhalt der Grenzgängereigenschaft nicht überschritten werden darf. Dieser Wert überschreitet auch nicht den absoluten Wert von max. 45 Arbeitstagen.

Beispiel 3:

Der Arbeitnehmer ist in Deutschland ansässig, hat seinen Hauptwohnsitz in der Grenzzone in Deutschland und verrichtet seine Tätigkeit in der Grenzzone in Österreich. Damit ist der Grenzgänger-Tatbestand in diesem Zeitraum erfüllt. Verlegt nun der Arbeitnehmer während des Kalenderjahres seine Ansässigkeit von der Grenzzone seines bisherigen Ansässigkeitsstaates Deutschland in die Grenzzone Österreichs, stimmen Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat überein. Die Grenzgängereigenschaft entfällt ab diesem Zeitpunkt. Die schädlichen Tage sind anteilig zu überprüfen. Die Tage nach Wegfall der Grenzgängereigenschaft stellen dabei keine schädlichen Arbeitstage dar.

Beispiel 4:

Der Arbeitnehmer mit Ansässigkeit in der deutschen Grenzzone arbeitet zunächst auch in der Grenzzone in Deutschland, also seinem Ansässigkeitsstaat. Dann nimmt er in der Grenzzone in Österreich ein Beschäftigungsverhältnis auf. Ab diesem Zeitpunkt ist der Grenzgänger-Tatbestand erfüllt. Die Arbeitstage vor Erfüllen des Grenzgänger-Tatbestandes, also der Arbeitsausübung in Deutschland, gelten als nicht schädliche Arbeitstage.

f. Schichtdienst

15. Bei Schichtdienst, der an einem Kalendertag beginnt und am nächsten Kalendertag endet, (z. B. 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr am Folgetag) entsteht hierdurch kein weiterer schädlicher Kalendertag im Sinne der Schädlichkeitsregelung. Entsprechendes gilt auch bei Bereitschaftsdiensten, wenn die Bereitschaft am Arbeitsort abgeleistet wird.

4. Besonderheiten betreffend bestimmte Berufsgruppen

a. Für Berufskraftfahrer gilt:

16. Verlässt ein als Berufskraftfahrer tätiger Grenzgänger in Ausübung seiner Berufstätigkeit im Zuge einer Tagestour (ein- oder mehrmals) die Grenzzone von 30 km, so ist eine Tätigkeit außerhalb der Grenzzone nur anzunehmen, wenn sich der Berufskraftfahrer während der Tagestour überwiegend (d. h. mehr als die Hälfte der täglichen Arbeitszeit) außerhalb der Grenzzone des Tätigkeitsstaates aufhält. Arbeitstage mit überwiegendem Aufenthalt außerhalb der Grenzzone sind in die 45-Tage-Grenze, die für die Beibehaltung der Grenzgängereigenschaft maßgeblich ist, einzubeziehen. Arbeitstage mit überwiegendem Aufenthalt innerhalb der Grenzzone des Tätigkeitsstaates bleiben für die Berechnung der 45-Tage-Grenze außer Ansatz.

b. Für Ärzte gilt:

17. Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone Deutschlands ansässige Ärzte, die mit Kliniken in der Grenzzone Österreichs Arbeitsverträge haben und dort ihre Tätigkeit ausüben, steht aufgrund der Grenzgängerregelung im Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens Deutschland zu.

18. Neben den Lohnzahlungen werden sog. Sonderklassegebühren gezahlt. Deutschland sieht diese Sonderklassegebühren aufgrund der abgeschlossenen Verträge als Arbeitslohnzahlungen an. Die österreichische Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich bei den Sonderklassegebühren, soweit diese Entgelte nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden, um Einkünfte aus selbständiger Arbeit handelt.

19. Sofern eine feste Einrichtung in Österreich fehlt, steht sowohl nach Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens als auch nach Artikel 14 des Abkommens Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen zu. Liegt hingegen eine feste Geschäftseinrichtung vor, besteuert Österreich die Sonderklassegebühren nach Artikel 14 Absatz 1 des Abkommens als Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Deutschland besteuert nach Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens.

20. Aufgrund der in Nummer 16 des Protokolls zum Abkommen enthaltenen Maßgeblichkeit des OECD-Musterkommentars zur Auslegung des Abkommens, ist bei einem positiven Qualifikationskonflikt, der aus der Anwendung des nationalen Rechts resultiert, der Qualifikation des Quellenstaates zu folgen. [1] Im Fall der Sonderklassegebühren wird somit die Doppelbesteuerung in analoger Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 lit. a des Abkommens im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Deutschland, durch Anrechnung gelöst.

21. Sind in Österreich ansässige Ärzte in Kliniken in Deutschland beschäftigt und gelangt die Grenzgängerregelung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens zur Anwendung, so verbleibt das Besteuerungsrecht an den Vergütungen in Österreich. Sonderklassegebühren wären nach österreichischer Auffassung grundsätzlich in Deutschland zu besteuern, sofern dort eine feste Einrichtung zur Ausübung der Tätigkeit besteht. Sollte Deutschland die Sonderklassegebühren als Arbeitslohnzahlungen ansehen und aufgrund der Grenzgängerregelung nicht besteuern, werden die Vergütungen also aufgrund der durch das maßgebliche innerstaatliche Recht Deutschlands gebotenen Anwendung des Abkommens nicht im Tätigkeitsstaat besteuert (negativer Qualifikationskonflikt), können diese Vergütungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 lit. a des Abkommens im Ansässigkeitsstaat, in diesem Fall Österreich, besteuert werden.


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Wien, den
Berlin, den
Dr. Sabine Schmidjell-Dommes
Bundesministerium für Finanzen, Wien
Silke Bruns
Bundesministerium der Finanzen, Berlin

Anlage 2

Anbei übersende ich die am 30. Oktober 2018 geschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen, die der Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des DBA-AUT 2000/2010 dient. Mit ihr sollen in der Vergangenheit aufgetretene Probleme bei der Behandlung von Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz in Österreich vermieden werden. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Konsultationsvereinbarung

Gestützt auf Artikel 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) vom haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich folgende Konsultationsvereinbarung zur Auslegung von Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens getroffen:

Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall einer österreichischen Bau-GmbH an österreichische Arbeitnehmer, die in Deutschland eingesetzt sind, unterliegen gemäß Artikel 18 Absatz 2 des Abkommens der österreichischen Besteuerung in dem Ausmaß, wie sie nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz mit den betreffenden öffentlich-rechtlichen Versicherungsträgern „rückverrechenbar“ sind. D. h., dass Österreich nur für die Entgeltfortzahlungen an die Arbeitnehmer das Besteuerungsrecht hat, die von österreichischen Sozialversicherungseinrichtungen getragen werden.

Nach Artikel 18 Absatz 2 des DBA dürfen Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung des anderen Vertragsstaats erhält, abweichend von Artikel 18 Absatz 1 des DBA nur in diesem anderen Staat besteuert werden („Kassenstaatsprinzip“). Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlungen direkt von den Sozialversicherungseinrichtungen geleistet werden, oder die Zahlungen durch den Arbeitgeber erfolgen und diese dem Arbeitgeber von den Sozialversicherungseinrichtungen erstattet werden.

Zu den Zahlungen aus der österreichischen gesetzlichen Sozialversicherung gehören auch Leistungen nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz und dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz.

Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.


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Wien, den
Berlin, den
Dr. Sabine Schmidjell-Dommes
Bundesministerium für Finanzen, Wien
Silke Bruns
Bundesministerium der Finanzen, Berlin

Anlage 3

Die nachfolgend abgedruckte Konsultationsvereinbarung vom dient der Auslegung von Artikel 19 Absatz 2 des DBA Österreich. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden:

Konsultationsvereinbarung
zur Besteuerung von Hinterbliebenenpensionen nach Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom

Gestützt auf Artikel 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich folgende Konsultationsvereinbarung getroffen:

Nach Artikel 19 Absatz 2 dürfen „Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt werden, ... abweichend von Artikel 18 nur in diesem Staat besteuert werden. Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.“

Eine solche Ruhegehaltszahlung, die eine im anderen Staat ansässige Person erhalten hat und die nach Artikel 19 Absatz 2 des DBA im Ansässigkeitsstaat unter Progressionsvorbehalt steuerfrei ist, verliert diese Steuerfreiheit nicht dadurch, dass sie nach dem Tod des ursprünglichen Empfängers an dessen im selben Vertragsstaat ansässigen Ehepartner weitergezahlt wird.

Zum Beispiel verliert die an einen pensionierten Polizeibeamten gezahlte deutsche Staatspension, die nach Artikel 19 Absatz 2 des DBA in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerfrei ist, diese Steuerfreiheit nicht dadurch, dass sie nach dem Tod des ehemaligen Polizeibeamten an dessen Witwe weitergezahlt wird. Dem Umstand, dass die Witwe keine öffentliche Funktion in Deutschland bekleidet hat, wird nicht die Wirkung beigemessen, dass eine ursprünglich dem Artikel 19 des DBA zuzuordnende Ruhegehaltszahlung in den Händen der Rechtsnachfolgerin allein deshalb anders zuzuordnen wäre. Diese nachträglichen Einkünfte beim Rechtsnachfolger sind unter die abkommensrechtliche Einkunftsart einzuordnen, die für den Rechtsvorgänger maßgebend gewesen ist.

Entsprechend ist auch für Zwecke der Anwendung des Artikels 19 Absatz 2 Satz 2 des Abkommens nur auf die Staatsangehörigkeit des ursprünglichen Ruhegehaltsempfängers abzustellen. Daher ist eine nach dieser Abkommensbestimmung in Österreich steuerfrei zu stellende deutsche Staatspension nach Ableben des Ehemannes bei dessen Witwe auch dann nicht zu besteuern, wenn diese bereits zu Lebzeiten des Ehemanns die österreichische Staatsangehörigkeit hatte.

Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.

Hamburg, den


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Prof. Dr. Jirousek
Bundesministerium für Finanzen, Wien
Wichmann
Bundesministerium der Finanzen, Berlin

Anlage 4

Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung von erstattungsfähigem Kurzarbeitergeld nach dem deutschen Sozialgesetzbuch 3 (SGB III)

Zahlungen, die einem in Österreich ansässigen Grenzgänger im Sinne von Art. 15 Abs. 6 DBA-Deutschland (2000) von seinem deutschen Arbeitgeber unter dem Titel „Kurzarbeitergeld“, welches dem Arbeitgeber von der deutschen Agentur für Arbeit erstattet wird, zufließen, sind als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung Deutschlands im Sinne von Art. 18 Abs. 2 DBA-Deutschland (2000) zu qualifizieren und unterliegen daher ausschließlich dem deutschen Besteuerungsanspruch. Dieser Gehaltsbestandteil wäre daher bei der Besteuerung in Österreich aus der Einkommensteuerbemessungsgrundlage auszuscheiden und wäre lediglich für Zwecke des Progressionsvorbehalts gem. Art. 23 Abs. 2 lit. d DBA-Deutschland (2000) zu berücksichtigen.

Anlage 5

Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerrechtliche Behandlung von erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz

Die im Jahr 2001 getroffene Aussage zu den erstattungsfähigen Aufstockungsbeträgen nach dem deutschen Altersteilzeitgesetz, wonach es sich bei diesen Aufstockungsbeträgen um Zahlungen aus öffentlichen Kassen (Bezüge aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung) handelt, hinsichtlich derer Deutschland nach Artikel 18 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000) das (ausschließliche) Besteuerungsrecht zugeteilt wird (vgl. EAS 1815 vom und ergänzend EAS 3099 vom 28. Oktober 2009), trifft nur noch für Fälle zu, bei denen die Steuerpflichtigen die Altersteilzeit vor dem angetreten haben.

Da die Altersteilzeitaufstockungsbeträge an Arbeitnehmer, die erst ab die Altersteilzeit begonnen haben, dem Arbeitgeber von der deutschen Bundesanstalt für Arbeit nicht mehr erstattet werden, ist eine Zuordnung des Besteuerungsrechts für diese Zahlungen auf der Grundlage von Artikel 18 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000) nicht mehr möglich. Eine Steuerfreistellung dieser Beträge kommt daher bei in Österreich ansässigen Arbeitnehmern nicht mehr in Betracht.

Zahlungen, die auf Grund von Verträgen, die vor dem geschlossen wurden, bezogen werden, sind jedoch bis zum Ende des vertraglich vorgesehenen Zeitraumes weiterhin gemäß Artikel 18 Absatz 2 DBA-Deutschland (2000) von der Besteuerung in Österreich unter Progressionsvorbehalt ausgenommen.

Anlage 6

Die nachfolgend abgedruckte Konsultationsvereinbarung vom 9./ dient der Auslegung von Artikel 17 Abs. 1 des DBA Österreich. Mit ihr sollen in der Vergangenheit häufig aufgetretene Probleme der Zuordnung von Vergütungen an einen Künstler zu Artikel 12 oder zu Artikel 17 vermieden werden. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden:

Konsultationsvereinbarung zwischen dem Bundesministerium der Finanzen der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für Finanzen der Republik Österreich
nach Art. 25 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zur Auslegung von Art. 17 Absatz 1 des Abkommens

Im Rahmen der Verhandlungen zur Auslegung des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens erörterten die deutsche und die österreichische Delegation die steuerliche Behandlung von Einkünften von Künstlern und Sportlern.

Zur Vermeidung von in der Vergangenheit häufig aufgetretenen Problemen der Zuordnung von Vergütungen an einen Künstler zu Artikel 12oder zu Artikel 17und zur Vereinfachung und Gleichmäßigkeit der Besteuerung wurden nachfolgende Regelungen zur Auslegung von Art. 17 vereinbart:

Absatz 1 des Artikel 17 teilt im Fall international tätiger Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker und Sportler das Besteuerungsrecht jenem Staat zu, in dem die künstlerische oder sportliche Tätigkeit ausgeübt wird.

Diese Steuerzuteilungsregel geht als Spezialbestimmung jener für Unternehmensgewinne, freiberufliche und unselbstständige Arbeit sowie dem Artikel 12 für Lizenzgebühren vor.

Ein freiberuflich tätiger Künstler wird auch ohne eine sonst nach Artikel 14 erforderliche „feste Einrichtung" im Staat seines Gastauftrittes steuerpflichtig; desgleichen unterliegen durch Dienstvertrag (Arbeitsvertrag) von einem ausländischen Theater verpflichtete Künstler ungeachtet der 183-Tage-Klausel des Artikel 15 im Staat der Gastspielvorstellung der Besteuerung.

Artikel 17 geht als Spezialnorm auch dem Artikel 7 vor. Daher unterliegen ausländische Sportler, die im Inland aus steuerlicher Sicht unter Artikel 7 fallende "Gewerbetreibende" sind, hinsichtlich ihrer inländischen Turniere auch ohne inländische Betriebsstätte der inländischen Besteuerung (im Auftrittsstaat). Gleiches gilt für den gewerblich tätigen und ebenfalls unter Artikel 7 fallenden Künstler (Musiker).

Der Anwendungsbereich des Absatz 1 erfasst gemäß Satz 2 auch Vergütungen jeder Art, die Künstlern und Sportlern für die Benutzung oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte gezahlt werden. Dazu gehören auch Vergütungen aus der Fernseh- und Plakatwerbung. Satz 3 erfasst Entgelte für die Übertragung und Aufzeichnung von künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen, und umfasst damit sowohl Entgelte für die Sendung von Aufzeichnungen als auch für Live-Übertragungen. Für diese Einkünfte steht dem Quellenstaat (jenem Staat, aus dem die Zahlungen stammen) nach Satz 2 und 3 das Quellenbesteuerungsrecht ohne Rücksicht darauf zu, ob der Künstler oder Sportler in diesem Staat auch tatsächlich seine künstlerischen oder sportlichen Aktivitäten erbringt.

Art. 17 Abs. 1 Sätze 2 und 3 begründen Besteuerungsrechte des Quellenstaats nur in jenen Fällen, in denen die Einkünfte von Künstlern und Sportlern im Sinne von Art. 17 bezogen werden. Somit fallen Vergütungen für die Überlassung von Verwertungsrechten, die z. B. von Komponisten oder Liedtextern bezogen werden (dies umfasst insbesondere Vergütungen von Verwertungsgesellschaften dieses Personenkreises) nicht unter Art. 17. Vergütungen für die Überlassung von Verwertungsrechten unterliegen mangels deren Eigenschaft als Persönlichkeitsrechte i. S. d. Art. 17 Abs. 1 Satz 2 nicht der Besteuerung im Quellenstaat.

Werden die Vergütungen aber für die Aufzeichnung und Übertragung durch Rundfunk oder Fernsehen gezahlt, begründet jedoch Art. 17 Abs. 1 Satz 3 ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats, und zwar auch dann, wenn diese Vergütungen von einer oder über eine Verwertungsgesellschaft gezahlt werden.

Satz 3 begründet nur ein Besteuerungsrecht für Entgelte, die für die Aufzeichnung und Übertragung durch Rundfunk und Fernsehen gezahlt werden, z. B. im Fall eines Veranstaltungsmitschnitts durch einen Sender aber auch im Fall einer nicht öffentlichen Auftragsproduktion für Sendezwecke.

Erhält der Künstler im Fall der nicht öffentlichen Auftragsproduktion ein einheitliches Entgelt für die Darbietung und die Übertragungsrechte wird das Entgelt nicht aufgeteilt und fällt unter Art. 17 Absatz 1 Satz 3.

Auch Wiederholungshonorare, die Schauspieler für eine nochmalige Ausstrahlung erhalten, unterliegen nach Art. 17 Abs. 1 Satz 3der uneingeschränkten Besteuerung im Quellenstaat.

Eine Aufteilung des Besteuerungsrechts (z. B. durch Schätzung) ist nicht vorzunehmen, wenn die Sendung oder Übertragung auch in anderen Staaten als dem Quellenstaat erfolgt. Das DBA-2000 geht in Artikel 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 insoweit von einem reinen Quellenprinzip für die Zuweisung des Besteuerungsrechts aus. Die Vermeidung der Doppelbesteuerung erfolgt in diesen Fällen durch die Anrechnungsmethode.

Die Besteuerung des Entgelts, das für eine nicht öffentliche, nur der Herstellung von Tonträgern dienende Studioaufnahme an einen Künstler gezahlt wird, fällt nicht unter Satz 3, sondern unter Satz 1. Denn der Charakter einer Unterhaltungsdarbietung geht nicht dadurch verloren, dass im Augenblick der Darbietung kein Publikum anwesend ist. Auch die Darbietung von Studiomusikern zielt darauf ab, zur Unterhaltung des Schallplattenpublikums beizutragen.

Schließt z. B. ein inländischer Musikproduzent mit ausländischen Studiomusikern (ohne inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt) Werkverträge ab, auf Grund derer die Musiker sich verpflichten, im inländischen Tonstudio fremdkomponierte Musikstücke der internationalen Popmusik nachzuspielen, die in der Folge von dem Musikproduzenten durch Mischung mit Vokalmusik zu einem für Plattenaufnahmen geeigneten Musikstück aufbereitet werden, dann unterliegen die hierfür gezahlten Vergütungen nach Art. 17 der Besteuerung im Tätigkeitsstaat. Der Begriff der Darbietungen ist weit zu verstehen. Auch nichtöffentliche Auftritte und Studioaufnahmen für Film, Funk, Fernsehen und zur Herstellung von Tonträgern fallen hierunter.

Wien / Berlin, den 9. /


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Dr. Jirousek
Bundesministerium für Finanzen, Wien
Wichmann
Bundesministerium der Finanzen, Berlin

Anlage 7

Mit der Konsultationsvereinbarung vom wurden die Verständigungs- bzw. Konsultationsvereinbarungen zu Abfindungen an Arbeitnehmer vom , vom und vom 21/ ersetzt. Sie ist in der folgenden Fassung auf alle offenen Fälle anzuwenden:

Konsultationsvereinbarung

zur Besteuerung von Abfindungszahlungen nach Artikel 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom

Gestützt auf Art. 25 des deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommens haben die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich folgende Konsultationsvereinbarung getroffen, die die Verständigungs- / Konsultationsvereinbarungen zu Abfindungen an Arbeitnehmer vom [2], vom [3] und vom 21/ [4] ersetzt:

Kausalitätsprinzip bei Arbeitnehmern:
Dem Arbeitsausübungsstaat steht gemäß Artikel 15 Abs. 1 des Abkommens grundsätzlich das Recht auf Besteuerung der Arbeitseinkünfte zu. Es ist hierbei unerheblich, ob der Empfänger dieser Einkünfte im Zahlungszeitpunkt noch im Arbeitsausübungsstaat ansässig ist oder nicht und ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Arbeitnehmer berufstätig ist oder nicht. Es ist einzig und allein entscheidend, ob die betreffenden Zahlungen als Entgelt für die im Arbeitsausübungsstaat erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen sind.

Gehaltfortzahlung nach vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses durch einen Arbeitgeber:
Verlegt ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer aus Anlass der vorzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses seinen Wohnsitz in den anderen Vertragsstaat und werden ihm die Gehälter bis zum vertraglich vorgesehenen Ablauf des Dienstverhältnisses weitergezahlt, so steht das Besteuerungsrecht an den Gehaltsfortzahlungen dem Staat zu, der auch betreffend die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.

Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot:
Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen in dem Staat der Besteuerung, der auch betreffend die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war. Dies deshalb, weil diese Gehaltsfortzahlungen Einkünfte darstellen, die noch aus der persönlichen aktiven Tätigkeit des früheren Tätigkeitsstaats herrühren und weder als Ruhegehälter noch als nicht besonders geregelte Einkünfte angesehen werden können.

Abfertigung (Abfindung) und Urlaubsentschädigung:
Eine gesetzliche oder freiwillige Abfertigung / Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie eine Urlaubsentschädigung unterliegen in jenem Staat der Besteuerung, der auch betreffend die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.

Werden jedoch Gehaltsfortzahlungen, Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot, Abfertigungen, Abfindungen und Urlaubsentschädigungen aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses, welche eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nach Wegzug aus dem Tätigkeitsstaat von ihrem ehemaligen, im anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber erhält, aufgrund der durch das maßgebliche innerstaatliche Recht dieses Staates gebotenen Anwendung des Abkommens nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert (negativer Qualifikationskonflikt), können diese Abfindungszahlungen gem. Art. 28 Abs. 1 lit. a) im Ansässigkeitsstaat dieser Person besteuert werden.

Im Falle eines positiven Qualifikationskonflikts wird der Eintritt einer Doppelbesteuerung unter sinngemäßer Berücksichtigung der Ausführungen des Abschnitts E des OECD-Kommentars zu Art. 23A und B des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, insbesondere dessen Tz. 32.4 ff., durch Steuerfreistellung im Ansässigkeitsstaat vermieden.

Diese Konsultationsvereinbarung ist auf alle zum Zeitpunkt der Unterzeichnung noch offenen Fälle anzuwenden.

Frauenkirchen, am .


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Wichmann
Bundesministerium der Finanzen, Berlin
Dr. Jirousek
Bundesministerium für Finanzen, Wien

BMF v. - IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :003


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 2456
WAAAH-95986

1vgl. Tz. 32.1 zu Artikel 23 OECD-Musterkommentar und Tz. 8.4 zu Artikel 15 OECD-Musterkommentar.

2Abschn. C Z. 2 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche am

3Abschn. A Z. 3 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche vom

4Punkt 2.5 des Ergebnisprotokolls über Verständigungsgespräche vom 21. und