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W-LAN-Netz-Nutzung, Parkplatzüberlassung und Benutzung eines Fitnessraums
Das Niedersächsische FG hatte darüber zu entscheiden, inwieweit Leistungen, die ein Hotelbetrieb seinen Gästen erbringt, in den Anwendungsbereich des ermäßigten Steuersatzes nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG fallen, dabei ging es auch um die Frage, ob das Aufteilungsgebot des § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG unionsrechtskonform ist.
I. Leitsätze
Die nicht gesondert vereinbarte Überlassung von Parkplätzen, W-LAN und Fitnesseinrichtungen an Hotelgäste unterliegt nicht nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG dem ermäßigten Steuersatz (amtlicher Leitsatz).
Das Aufteilungsgebot nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG widerspricht nicht der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtsache Stadion Amsterdam - (Leitsatz des Verfassers).
II. Sachverhalt
Die Klägerin betreibt zwei Hotels. Dabei verfügten beide Hotels über Parkplätze, welche kostenfrei von Übernachtungsgästen, anderen Hotelbesuchern und der Öffentlichkeit genutzt werden konnten. Zudem hielt die Klägerin in beiden Hotels ein W-LAN-Netz unentgeltlich vor. Schließlich stand den Hotelgästen eine Fitness- und Wellness-Einrichtung zur Verfügung, wobei ein gesondertes Entgelt für die Nutzung des Fitness-Raums von der Klägerin nicht erhoben wurde.
Das FA vertrat die Rechtsauffassung, da...