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Betriebsuntersagung | Keine Entschädigung nach dem IfSG
Die Schließung eines Gewerbebetriebs (hier: Imbiss) auf Grundlage des § 9 CoronaSchVO NRW i. d. F. v. begründet keinen Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1 IfSG (direkt oder entsprechend).
Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhält lediglich eine Entschädigung in Geld, „wer auf Grund dieses Gesetzes als Ausscheider, Ansteckungsverdächtiger, Krankheitsverdächtiger oder als sonstiger Träger von Krankheitserregern i. S. von § 31 Satz 2 IfSG Verboten in der Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet“. § 56 Abs. 1 IfSG setzt eine gezielt personenbezogene Untersagung der Erwerbstätigkeit oder Absonderung gerade wegen der Ansteckungs- oder Krankheitsverdächtigkeit (usw.) voraus, die im vorliegenden Fall nicht gegeben war. Aber auch eine Entschädigung in entsprechender Anwe...