Gesetze: § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II; § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG; § 130 SGG; Art. 1 Nr. 4; Art. 2 Abs. 1 Deutsch-Österreichisches Fürsorgeabkommen; Nr. 883/2004 Art. 3 Abs. 3 VO (EG); Nr. 883/2004 Art. 3 Abs. 5 VO (EG); Nr. 883/2004 Art. 4 VO (EG); Nr. 883/2004 Art. 8 Abs. 1 VO (EG); Nr. 883/2004 Art. 70 VO (EG)
Leitsatz
Leitsatz:
1. Österreichische Staatsangehörige können sich gegenüber dem Leistungsausschluss aus § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 2 Abs. 1 DÖFA berufen.
2. Begehrt eine Klägerin die endgültige Festsetzung von Leistungen (nur) in der Höhe, in der sie vorläufig bereits Leistungen erhalten hat, ist eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft; in diesem Rahmen ist die Entscheidung durch Grundurteil zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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