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LSG Hessen Urteil v. - L 6 AS 140/18

Gesetze: § 43 SGB X; § 45 SGB X; § 47 SGB X; § 48 SGB X

Leitsatz

Leitsatz:

Für die Abgrenzung zwischen § 45 SGB X und § 48 SGB X ist maßgeblich auf die Bekanntgabe des Bescheides abzustellen. Wenn ein Bescheid erst bekannt gegeben wurde, nachdem die Zahlungen des Beklagten bereits auf dem Konto zugeflossen waren, kann § 48 SGB X, der die Fälle einer Änderung der Verhältnisse nach Erlass eines Verwaltungsakts erfasst, nicht Rechtsgrundlage der Aufhebung sein. Vielmehr ist § 45 SGB X heranzuziehen, der die Aufhebung von Verwaltungsakten betrifft, die bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig sind.

Fundstelle(n):
GAAAH-95760

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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LSG Hessen, Urteil v. 04.08.2021 - L 6 AS 140/18

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