1. Der wertmäßige Zuwachs mindert im Fall einer Erbschaft erst dann den Bedarf, wenn die Einnahme dem Hilfebedürftigen tatsächlich zur Deckung seines Bedarfs zur Verfügung steht. Dies ist bei der Gesamtrechtsnachfolge im Rahmen einer Erbschaft regelmäßig erst mit der Auskehrung des Auseinandersetzungsguthabens der Fall. Der Hilfesuchende darf wegen seines gegenwärtigen Bedarfs nicht auf Mittel verwiesen werden, die ihm erst in der Zukunft tatsächlich zur Verfügung stehen.
2. Unterlässt der Miterbe Verwertungsbemühungen, ist die Rechtsprechung des – juris zu § 9 Abs 4, § 24 Abs 5 SGB II für die Frage, ob Einkommen als bereites Mittel zur Verfügung steht, nicht ohne weiteres anwendbar.
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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.06.2021 - L 25 AS 1720/18
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