Verfahrensrecht | Allgemeinverfügung zum Zinsbeschluss des BVerfG (BMF)
Das BMF hat eine Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zum veröffentlicht
Hintergrund: Die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in § 233a i. V. mit § 238 Abs. 1 Satz 1 AO ist verfassungswidrig, soweit der Zinsberechnung für Verzinsungszeiträume ab dem ein Zinssatz von monatlich 0,5 % zugrunde gelegt wird. Das bisherige Recht ist für bis einschließlich in das Jahr 2018 fallende Verzinsungszeiträume weiter anwendbar. Für ab in das Jahr 2019 fallende Verzinsungszeiträume sind die Vorschriften dagegen unanwendbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum eine verfassungsgemäße Neuregelung zu treffen (, 1 BvR 2422/17).
Inhalt der Allgemeinverfügung:
Am anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen von Zinsen gem. § 233a AO für Verzinsungszeiträume vor dem werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen in Höhe von 0,5 % pro vollem Monat (§ 233a i. V. m. § 238 Absatz 1 Satz 1 AO) verstoße gegen das Grundgesetz. Unter Verzinsungszeiträumen vor dem sind hierbei nur volle Zinsmonate zu verstehen, die spätestens mit Ablauf des enden.
Entsprechendes gilt für am anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Zinsfestsetzung.
Zwar hat das BVerfG in seinem entschieden, dass die Verzinsung in Höhe von 0,5 % pro Monat für Verzinsungszeiträume ab dem mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Es hat aber gleichzeitig eine Fortgeltungsanordnung für Verzinsungszeiträume bis zum getroffen. Lediglich für Verzinsungszeiträume ab dem hat das BVerfG die Anwendung des § 233a AO mit einem Zinssatz von 0,5 % pro vollem Monat untersagt. Der Gesetzgeber wurde nur insoweit verpflichtet, bis zum eine verfassungskonforme Neuregelung für alle offenen Fälle zu treffen.
Betrifft der Einspruch oder Änderungsantrag auch für Verzinsungszeiträume nach dem festgesetzte Zinsen, kann hierüber insoweit zunächst nicht entschieden werden. Das Finanzamt wird nach der gesetzlichen Neuregelung das Verfahren über den Einspruch oder den Änderungsantrag fortsetzen.
Die Allgemeinverfügung ist in der bereits verfügbar.
Quelle: BMF online (JT)
Fundstelle(n):
WAAAH-95707