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Einkommensteuer: „Stimmen-Patt“ begründet keine Betriebsaufspaltung
Leitsatz
Zivilrechtliche Besonderheiten der Erbengemeinschaft ermöglichen es nicht, einer an der Erbengemeinschaft exakt zu 50 % beteiligten Miterbin eine Stimmrechtsmehrheit in der Gesellschafterversammlung einer GmbH zu verschaffen, deren Anteile in ungeteilter Erbengemeinschaft gehalten werden (hier: um damit die persönliche Verflechtung i. S. einer Betriebsaufspaltung zu begründen).
Dem , BStBl 2020 II S. 710 NWB BAAAH-59199, in dem bereits eine personelle Verflechtung bejaht wurde, wenn eine Person oder Personengruppe zwar nicht nach den Beteiligungsverhältnissen, wohl aber nach ihren Befugnissen zur Geschäftsführung bei der Besitz- und der Betriebsgesellschaft in Bezug auf die die sachliche Verflechtung begründenden Wirtschaftsgüter ihren Willen durchsetzen könne, lag eine besondere Sachverhaltskonstellation zugrunde.
Sachverhalt
Der am verstorbene V war bis zu seinem Tod alleiniger
Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH. Gemäß § 7 des
Gesellschaftsvertrags (GV) der GmbH reicht für die Beschlussfassung die
einfache Mehrheit der Stimmen aus, soweit in der Satzung oder ...