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VG Frankfurt 24.01.1990 V/1 E 569/89

Berufsrecht; | Anerkennung einer ärztlichen Approbation in der DDR

Nur zugunsten einer in der DDR und Berlin (Ost) nach einem erfolgreichen Hochschulstudium der Grundstudienrichtung Medizin und einem einjährigen klinischen Praktikum (Pflichtassistenz) gem. §§ 2, 3 DDRAppOÄ erlangten Approbation als Arzt gilt die Gleichwertigkeitsvermutung des § 3 Abs.1 Satz 1 Nr.1 und 5 Satz 5 BÄO mit einer in der Bundesrepublik Deutschland erlangten Approbation als Arzt. Dies gilt nicht für die in DDR und Berlin (Ost) gem. § 4 DDRAppOÄ erlangte Approbation zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet nach erfolgreichem Abschluß eines Studiums an einer Hochschule mit medizinisch-biologischem Ausbildungsprofil. Zum Nachweis einer Approbation ist die Vorlage des Originals einer entsprechenden Approbationsurkunde (gem. §§ 7, 8 DDRAppOÄ) ode...

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