BPatG Urteil v. - 2 Ni 48/20 (EP), verb. m. 2 Ni 65/20 (EP)
Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 2 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 1 Nr 3 IntPatÜbkG, Art II § 6 Abs 2 IntPatÜbkG, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 57 EuPatÜbk, Art 84 EuPatÜbk, Art 87 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst b EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst c EuPatÜbk, § 81 PatG, § 99 Abs 1 PatG, § 265 Abs 2 S 1 ZPO
Wirkungslosigkeit dieser Entscheidung.Patentnichtigkeitsklageverfahren - "Halbleitervorrichtung und Herstellungsverfahren einer Halbleitervorrichtung"– teilweise Nichtigkeit – beschränkt verteidigte Fassung - Europäisches Patent – Unzulässigkeit einer Antragsstellung mit nicht geschlossenen Anspruchssätzen – Unzulässigkeit eines Prioritätsdisclaimers – rechtlicher Hinweis im Prioritätsdisclaimer – der Patentanspruch muss den Gegenstand angeben, für den Schutz begehrt wird – Zur Frage der unzulässigen Erweiterung
Tatbestand
Die Beklagte zu 1) war zum Zeitpunkt der Klageerhebung der Klägerin zu 1) Inhaberin des am 31. Mai 2010 in der Verfahrenssprache Deutsch angemeldeten, die Priorität DE 10 2009 025 977 vom 16. Juni 2009 beanspruchenden und am 23. Mai 2018 unter dem Titel „HALBLEITERVORRICHTUNG UND HERSTELLUNGSVERFAHREN EINER HALBLEITERVORRICHTUNG“ mit der Patentschrift EP 2 443 669 B1 veröffentlichten europäischen Patents 2 443 669 (Streitpatent). Die Beklagte zu 2) ist seit 6. Februar 2020 gemäß dem Patentregister des Deutschen Patent- und Markenamts die Inhaberin des Streitpatents.
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