Online-Nachricht - Montag, 29.11.2021

Gesetzgebung | Sozialversicherungsrechengrößen 2022 (Bundesrat)

Der Bundesrat hat am beschlossen, der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2022 zuzustimmen (BR-Drucks. 769/21 (Beschluss)).

Hintergrund: Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2020) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt.

Die wichtigsten Rechengrößen für das Jahr 2022 im Überblick:

  • Die Bezugsgröße (u. a. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), bleibt unverändert bei 3.290 €/Monat (2021: 3.290 €/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 3.150 €/Monat (2021: 3.115 €/Monat).

  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) sinkt auf 7.050 €/Monat (2021: 7.100 €/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt auf 6.750 €/Monat (2021: 6.700 €/Monat).

  • Die bundesweit einheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) bleibt unverändert bei 64.350 € (2021: 64.350 €). Die ebenfalls bundesweit einheitliche Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2022 in der gesetzlichen Krankenversicherung beträgt unverändert 58.050 € jährlich (2021: 58.050 €) bzw. 4.837,50 € monatlich (2021: 4.837,50 €).

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am in Kraft.

Quelle: BR-Drucks. 769/21; BR-Drucks. 769/21 (Beschluss) (JT)

Fundstelle(n):
NWB QAAAH-95602