Haftung eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft für deren Steuerschulden
Leitsatz
1. Wenn die finanziellen Mittel einer Kapitalgesellschaft nicht zur Befriedigung aller Gläubiger ausreichen, dann begeht der
gesetzliche Vertreter eine Pflichtverletzung, wenn er es versäumt, die Steuerschulden der Gesellschaft in etwa dem gleichen
Verhältnis zu tilgen wie die Forderungen der anderen Gläubiger (sog. Grundsatz der anteiligen Tilgung).
2. Grob fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt, zu welcher er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten
verpflichtet und im Stande ist, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt.
3. Die Frage, welche Anforderungen an eine haftungsbegründende grobe Fahrlässigkeit eines Geschäftsführers zu stellen sind,
kann nicht allgemein beantwortet werden, sondern richtet sich nach den Besonderheiten des einzelnen Falles.
4. Wenn die Kapitalgesellschaft zum Zeitpunkt der Steuerfälligkeit oder danach nicht über ausreichende Finanzmittel verfügt,
um sämtliche Gesellschaftsverbindlichkeiten einschließlich der Steuerschulden tilgen zu können, dann handelt der Geschäftsführer
i.d.R. grob fahrlässig, wenn er die vorhandenen Mittel nicht zu einer in etwa gleichmäßigen Befriedigung aller Verbindlichkeiten
einsetzt.
Tatbestand
Fundstelle(n): AO-StB 2022 S. 88 Nr. 3 BB 2021 S. 2852 Nr. 48 BBK-Kurznachricht Nr. 24/2021 S. 1155 DB 2021 S. 15 Nr. 47 DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 14 DStRE 2022 S. 548 Nr. 9 EFG 2022 S. 15 Nr. 1 GmbH-StB 2022 S. 117 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 48/2021 S. 3512 AAAAH-95587
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 15.10.2021 - 9 V 2341/21 K
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