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Finanzgericht Rheinland-Pfalz  Urteil v. - 4 K 1932/20 EFG 2022 S. 82 Nr. 2

Gesetze: AO § 122 Abs. 5AO ; VwZG § 3 Abs. 1 ; ZPO § 418 Abs. 2 ; ZustVV § 2 Abs. 2 Satz 2

Versäumnis der Klagefrist durch fehlerhafte Kanzleiorganisation - Beweiskraft der Postzustellungsurkunde

Leitsatz

1. Die besondere Beweiskraft der Postzustellungsurkunde als öffentlicher Urkunde setzt eine vollständige und ordnungsgemäße Erfüllung formaler Voraussetzungen der Zustellungsvordruckverordnung voraus. Hierzu hat das Gericht umfassende Feststellungen zu treffen.

2. Eine Vernehmung eines auf der Postzustellungsurkunde benannten Postzustellers kann unterbleiben, wenn sich keine Zweifel an der Richtigkeit einer Postzustellungsurkunde aufdrängen.

3. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, Umschläge über ihm förmlich zugestellte Schriftstücke systematisch zur Kenntnis zu nehmen, aufzubewahren und zur Handakte zu nehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2022 S. 1530 Nr. 24
EFG 2022 S. 82 Nr. 2
GmbH-StB 2022 S. 122 Nr. 4
MAAAH-95583

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Finanzgericht Rheinland-Pfalz , Urteil v. 07.05.2021 - 4 K 1932/20

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