Entnahme eines Grundstücks aus einem Verpachtungsbetrieb auf Grund der Bestellung eines Erbbaurechts
Leitsatz
1. Der Steuerpflichtige hat im Falle der Verpachtung seines Betriebs ein Wahlrecht, ob er den Vorgang als Betriebsaufgabe
behandeln und damit die Wirtschaftsgüter seines Betriebs unter Auflösung der stillen Reserven in sein Privatvermögen überführen
oder das Betriebsvermögen während der Verpachtung fortführen und daraus betriebliche Einkünfte erzielen will.
2. Der sachliche betriebliche Zusammenhang wird durch eine Entnahme gelöst, die einen Entnahmewillen und eine Entnahmehandlung
erfordert.
3. Bei eigentlich zur Nutzung überlassenen Grundstücken, die zum notwendigen Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs gehören,
ist das Vorliegen von Betriebsvermögen auch dann nicht grundsätzlich ausgeschlossen, wenn eine land- und forstwirtschaftliche
Nutzung nicht mehr möglich ist. Solche Grundstücke bleiben bis zu einer Entnahme (gewillkürtes) Betriebsvermögen, sofern nicht
die Nutzungsänderung einen Umfang annimmt, durch den sich der Charakter des landwirtschaftlichen Betriebs derart verändert,
dass die Vermögensverwaltung die landwirtschaftliche Betätigung verdrängt, was bei einem Umfang der Nutzungsänderung von mehr
als 10 % der landwirtschaftlichen Flächen der Fall ist.
4. Durch die Belastung eines an sich landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücks mit einem Erbbaurecht wird das Grundstück dem
Betrieb entzogen und somit eine Entnahme vorgenommen.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2022 S. 7 Nr. 37 DStRE 2022 S. 1285 Nr. 21 EFG 2022 S. 19 Nr. 1 GStB 2022 S. 266 Nr. 8 HAAAH-95576
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Online-Dokument
FG Münster, Urteil v. 15.09.2021 - 13 K 2130/17 E, AO
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