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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 12 K 247/17 EFG 2022 S. 91 Nr. 2

Gesetze: EStG § 5a Abs. 1 Satz 1

Tatbestandsmerkmal der inländischen Bereederung gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG für Zwecke der Tonnagebesteuerung

Leitsatz

  1. Der Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 1 EStG, der darauf abstellt, dass „die Bereederung […] im Inland durchgeführt wird”, ist grundsätzlich offen für eine teilweise Bereederung im Ausland.

  2. Für Zwecke der Tonnagebesteuerung nach § 5a EStG ist eine überwiegende Bereederung im Inland zu fordern. Dabei kommt es nicht auf eine rein quantitative Betrachtung an. Vielmehr ist eine Gesamtabwägung im Einzelfall erforderlich, wobei sämtliche qualitativen und quantitativen Gerichtspunkte zu berücksichtigen und zu gewichten sind.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
EFG 2022 S. 91 Nr. 2
EStB 2022 S. 146 Nr. 4
KÖSDI 2022 S. 22637 Nr. 3
XAAAH-95575

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Niedersächsisches Finanzgericht , Urteil v. 15.12.2020 - 12 K 247/17

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