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Der Widerruf der Option zur Umsatzsteuerpflicht bei Grundstücksverkäufen ist möglich
[i]BFH, Beschluss v. 2.7.2021 - XI R 22/19, NWB NAAAH-93539 Der Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG kann – so der BFH in seinem Beschluss v. - XI R 22/19 ( NWB NAAAH-93539) – widerrufen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder noch nach § 164 AO änderbar ist. § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG i. d. F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 regelt den Widerruf nicht.
I. Widerruf der Option bislang faktisch nicht möglich
[i]BMF: Widerruf der Option ist in dem Vertrag zu erklären, in dem zur USt-Pflicht optiert wurdeEs kommt häufiger vor, dass Steuerpflichtige beim Erwerb eines Grundstücks zur Umsatzsteuer optieren, sei es weil sie von einer steuerpflichtigen späteren Verwendung ausgehen oder weil die Verkäuferseite auf die Option besteht, um überhaupt keinem Risiko einer Umsatzsteuerberichtigung nach § 15a UStG ausgesetzt zu sein, oder auch schlicht aus Versehen. Später stellt man dann fest, dass die Option wirtschaftlich unsinnig war, weil keine umsatzsteuerpflichtige Verwendung der Immobilie erfolgt, und möchte die Option widerrufen. Dem stand bisher die Auffassung der Finanzverwaltung entgegen, dass ein Widerruf der Option in dem Vertrag zu erklären sei, in dem zur Umsatzsteuerpflicht optiert wurde ( BStBl 2017 I S. 1240). Da dies faktisch unmöglich ist, h...