Patentnichtigkeitssache – "Embryonenerhaltende Gewinnung pluripotenter embryonaler Stammzellen, derart gewonnene Stammzellen und Verwendung derselben" - Zur Frage ob eine Klage, bei fehlender Geltendmachung des Rechtschutzbedürfnisses der Klagepartei für die rückwirkende Nichtigerklärung des Patents abzuweisen ist – Kostentragungspflicht – ethische Grundsätze – Patentierbarkeit eines Verfahrens zur embryonenerhaltenden Gewinnung pluripotenter embryonaler Stammzellen mit der Maßgabe, dass die Entnahme die Lebensfähigkeit der Blastocysten nicht beeinträchtigt
Leitsatz
1. Wurde einer Nichtigkeitsklage gegen ein Patent beklagtenseits nicht widersprochen und das Patent durch Verzicht oder Nichtzahlung der nächsten Jahresgebühr zum Erlöschen gebracht, ist die Klage abzuweisen, wenn seitens der Klagepartei ein Rechtsschutzbedürfnis für die rückwirkende Nichtigerklärung des Patents nicht geltend gemacht wird.
2. Eine analoge Anwendung des Rechtsgedankens des § 93 ZPO im Rahmen des § 84 Abs. 2 PatG scheidet für den Fall der vollständigen Klageabweisung aus.
3. Eine Kostentragungspflicht der beklagten Partei aus Billigkeitsgründen nach § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG kommt im Fall des fehlenden Widerspruchs gegen die Nichtigkeitsklage nur in Betracht, wenn die beklagte Partei, die aus dem Patent keine Rechte gegenüber der Klagepartei oder Dritten geltend gemacht hatte, vor Klageerhebung zur Einschränkung ihres Patents oder zum Verzicht auf dieses aufgefordert wurde. Dies gilt auch, wenn die Klagepartei geltend macht, dass die Anmeldung des Streitpatents im beanspruchten Umfang gegen ethische Grundsätze verstoße.
4. Ein Patent, das ein Verfahren zur embryonenerhaltenden Gewinnung pluripotenter embryonaler Stammzellen aus Blastocysten mit der Maßgabe beansprucht, dass die Entnahme die Lebensfähigkeit der Blastocysten nicht beeinträchtigt, ist nicht nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PatG von der Patentierbarkeit ausgeschlossen (Anschluss an BGH GRUR 2013, 272 – Neurale Vorläuferzellen II).
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