Schenkungsteuer | Keine Abzinsung einer aufschiebend bedingten Last (BFH)
Eine aufschiebend bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten. Der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen wird mit dem bei Bedingungseintritt geltenden Vervielfältiger berechnet. Eine Abzinsung der aufschiebend bedingten Last für die Schwebezeit zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt findet nicht statt (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Klägerin war die Ehefrau des verstorbenen Schenkers und ist dessen Gesamtrechtsnachfolgerin. Der Schenker übertrug seinen Kommanditanteil an einer GmbH & Co. KG im Wege der Schenkung durch notariellen Vertrag v. auf die gemeinsame Tochter (Beschenkte), behielt sich aber ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an dem Kommanditanteil bis zu seinem Tod vor. Nach seinem Tod war die Beschenkte verpflichtet, an die Klägerin zu Lasten des Kommanditanteils einen monatlichen, wertgesicherten Betrag zu zahlen. Der Schenker übernahm die Schenkungsteuer.
Bei Festsetzung der Schenkungsteuer gegenüber dem Schenker blieb die der Klägerin gegenüber bestehende Rentenzahlungsverpflichtung außer Ansatz. Nach dem Tod des Schenkers beantragte die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin, die Schenkungsteuerfestsetzung anzupassen und die von der Beschenkten an sie zu entrichtende Rentenlast nunmehr steuermindernd zu berücksichtigen.
Das FA berücksichtigte die Rentenlast jedoch nur mit einem geringeren als von der Klägerin bezifferten Betrag, da nach seiner Auffassung der auf den Todestag des Schenkers im Januar 2016 zu berechnende Kapitalwert auf den Zeitpunkt der gemischten Schenkung () abzuzinsen sei. Dadurch werde der Zinsvorteil abgegolten, den die Beschenkte durch die erst später mit Bedingungseintritt (Tod des Schenkers) beginnende Belastung mit der Schuld habe. Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück. Das FG wies die Klage ab ().
Der BFH hat die Revision als begründet angesehen und das FG-Urteil aufgehoben:
Maßgebender Zeitpunkt für die Berechnung des Kapitalwerts einer aufschiebend bedingten Belastung ist der Bedingungseintritt.
Tritt die Bedingung ein, ist nach § 6 Abs. 2 i. V. mit § 5 Abs. 2 Satz 1 BewG die Festsetzung der nicht laufend veranlagten Steuern, zu denen auch die Schenkungsteuer gehört, auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs zu berichtigen.
Die abzugsfähigen Verbindlichkeiten sind mit ihrem nach § 12 ErbStG zu ermittelnden Wert abzuziehen (§ 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Die Vervielfältiger sind nach der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu ermitteln (§ 14 Abs. 1 Satz 2 BewG). Eine bedingte Last ist auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten (vgl. , unter II.1.). Zugrunde zu legen ist der bei Bedingungseintritt geltende Vervielfältiger gemäß § 14 Abs. 1 BewG.
Die bedingte Last ist für den Zeitraum des Schwebezustands zwischen dem Rechtsgeschäft und dem Bedingungseintritt nicht nach § 12 Abs. 3 BewG abzuzinsen.
Die Vorschrift ermöglicht keine Abzinsung im Hinblick auf die rechtsgeschäftliche Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung, die auch im Bewertungsrecht zu einem Schwebezustand der zukünftigen Forderung führt. §§ 4 ff. BewG bestimmen für den bedingten Erwerb entsprechend der bürgerlich-rechtlichen Regelung ausdrücklich, dass der Schwebezustand bewertungsrechtlich unberücksichtigt bleibt (, unter III.1.b).
Anmerkung von Prof. Dr. Matthias Loose, Richter im II. Senat des BFH:
Bei einer Schenkung werden übernommene Lasten (z. B. Rentenzahlungen), deren Entstehung vom Eintritt einer aufschiebenden Bedingung abhängt, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs zunächst nicht berücksichtigt. Eine solche sog. bedingte Last traf im Streitfall die Tochter. Sie erhielt von ihrem Vater im Wege der Schenkung Anteile an einer KG. Im Gegenzug hatte sie an ihre Mutter eine monatliche Rente zu zahlen, allerdings erst ab dem Tod des Vaters. Bei der Steuerfestsetzung wurde diese Rentenverpflichtung nach § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. mit § 6 Abs. 1 BewG zunächst nicht berücksichtigt, denn sie stand ja noch unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Vater verstirbt.
Tritt die aufschiebende Bedingung, hier der Tod des Vaters, später ein, kann nach § 6 Abs. 2 i. V. mit § 5 Abs. 2 Satz 1 BewG die Festsetzung der Schenkungsteuer auf Antrag nach dem tatsächlichen Wert des Erwerbs, also einschließlich der zunächst bedingten Last berichtigt werden. Dabei ist die bedingte Last – wie der BFH nun klargestellt hat – auf den Zeitpunkt des Bedingungseintritts zu bewerten. Für die Berechnung ist der Jahreswert und der bei Bedingungseintritt geltende Vervielfältiger (§ 14 Abs. 1 BewG) zu berücksichtigen. Eine Abzinsung für den Zeitraum des Schwebezustands zwischen der Schenkung und dem Bedingungseintritt ist nicht vorzunehmen.
Quelle: ; NWB Datenbank (RD)
Fundstelle(n):
NWB QAAAH-95466