Umsatzsteuer | EuGH-Vorlage zur Turnierteilnahme mit fremden Pferden (BFH)
Der BFH hat dem EuGH eine Frage zur Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG in der Auslegung durch das EuGH-Urteil Baštová zur Vorabentscheidung vorgelegt (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger ist Reiter und betrieb in den Streitjahren 2007 bis 2012 einen "Ausbildungsstall für Turnierpferde". Im Betrieb des Klägers wurden die ihm zur Verfügung gestellten Pferde professionell untergestellt und gepflegt, ausgebildet und auf Turnieren im In- und Ausland eingesetzt.
Mit den im Inland ansässigen Eigentümern der Pferde schloss der Kläger jeweils "Überlassungsverträge", nach denen diese ihre Pferde dem Kläger "zur Verfügung stellten". Der jeweilige Eigentümer verzichtete auf jegliches Weisungsrecht betreffend Training und Einsatz der Pferde. Weiter wurde vereinbart, dass der Eigentümer die Kosten für den Unterhalt, Turnier und Transportkosten, Hufschmied und Tierarzt der Pferde zu tragen hatte, während der Kläger die auf ihn als Reiter entfallenden Kosten für den Turniereinsatz (Fahrt , Flug und Hotelkosten, Spesen) zu übernehmen hatte.
Da Gewinngelder bei Pferdeturnieren allein dem Eigentümer der Pferde zustanden, wurde weiter vereinbart, dass der Kläger 50 % aller Geld und Sachpreise, die er für den Eigentümer mit dessen Pferden gewinnt, erhalten sollte. Dabei trat der jeweilige Eigentümer seine zukünftigen Ansprüche gegen den jeweiligen Turnierveranstalter auf Auszahlung der Preise und auf Übertragung des Eigentums an Sachpreisen bereits mit dem Überlassungsvertrag zur Hälfte an den Kläger ab. Der Kläger war berechtigt, Zahlungsansprüche des Eigentümers mit Gegenforderungen zu verrechnen.
Der Kläger setzte auf in- und ausländischen Turnieren sowohl eigene als auch fremde Pferde ein. Die auf den Turnieren mit fremden Pferden erlangten Gewinne verrechnete der Kläger mit Pensionskosten, Kosten für Tierarzt, Arzneimittel, Hufschmied, Turnierkosten und weiteren Kosten entsprechend den Vereinbarungen mit den Pferdeeigentümern.
Streitig war zum einen, ob die inländischen und ausländischen Turniererlöse mit fremden Pferden dem Regelsteuersatz unterliegen. Diese Frage hat das FG Münster unter Bezugnahme auf das "Baštová" bejaht ().
Streitig ist nun noch die Frage, ob der Kläger gegenüber den Pferdeeigentümern Leistungen erbracht hat, die durch die hälftige Preisgeldabtretung als Entgelt vergütet wurden.
In diesem Zusammenhang hat der BFH dem EuGH die folgende Frage zur Bedeutung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG in der Auslegung durch das EuGH-Urteil Baštová zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Erbringt der Inhaber eines Ausbildungsstalls für Turnierpferde an den Pferdeeigentümer eine einheitliche Leistung, die aus Unterbringung, Training und Turnierteilnahme von Pferden besteht, auch insoweit gegen Entgelt, als der Pferdeeigentümer diese Leistung durch hälftige Abtretung des ihm bei einer erfolgreichen Turnierteilnahme zustehenden Anspruchs auf Preisgeld vergütet?
Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:
Der Vorlagebeschluss steht im Spannungsverhältnis zwischen dem und dem Urteil des XI. Senats v. . Der V. Senat hält das Urteil XI R 25/18 anscheinend für zweifelhaft und legt die Sache dem EuGH vor. Worum geht es?
Der EuGH hat im Urteil Baštová entschieden, dass für die Überlassung eines Pferdes im Rahmen einer Turnierveranstaltung keine Gegenleistung vorliegt, wenn der Eigentümer nur bei einer erfolgreichen Platzierung im Rennen ein Preisgeld erhält. Das deutet auf das Fehlen eines Entgeltes hin. Der EuGH sagt im Urteil Baštová aber auch, dass das Preisgeld nicht für die Überlassung des Pferdes, sondern für die Erzielung eines bestimmten Wettbewerbsergebnisses gezahlt wird. Das wiederum legt die Annahme nahe, dass es an einer Leistung des Pferdeeigentümers fehlt.
Wie dem auch sei: der XI. Senat überträgt die Beurteilung des Verhältnisses zwischen dem Pferdeeigentümer und dem Rennveranstalter durch den EuGH in der Sache Baštová auf das völlig anders geartete Rechtsverhältnis zwischen dem Pferdeeigentümer und dem Ausbildungsstallbesitzer. Das hier eine mit der Unterbringung, Pflege, Ausbildung und dem Einsatz der Tiere auf Pferderennen Leistungen erbracht werden, ist wohl nicht ernstlich zweifelhaft. Weshalb auch in diesem Rechtsverhältnis die Grundsätze des EuGH-Urteils zur Anwendung kommen sollen, hat der XI. Senat nicht wirklich überzeugend begründet. Man darf daher auf die Antworten des EuGH auf die Vorlagefragen in der Entscheidung V R 40/20 gespannt sein.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
SAAAH-95461