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Notarstelle | Anrechenbare Tätigkeiten auf die Wartezeit
Bei der Bewerbung um eine Notarstelle kann die Tätigkeit einer Rechtsanwältin als Insolvenzverwalterin bei der sog. Wartezeit nicht berücksichtigt werden.
Die ausgeübte anwaltliche Tätigkeit muss geeignet sein, das für das Notaramt nötige Erfahrungswissen im Umgang mit den Rechtsuchenden zu vermitteln. Die Tätigkeit einer Insolvenzverwalterin, mag sie auch den Status einer Rechtsanwältin haben, bei der das (Amts-)Interesse an der Erfüllung der ihr übertragenen Aufgaben im Vordergrund steht, ist mit der anwaltlichen Tätigkeit nicht vergleichbar. Eine im insolvenzrechtlichen Zusammenhang vorgenommene Beratung einzelner Beteiligter ist im Ergebnis den Zielen des Insolvenzverfahrens untergeordnet und steht einer „klassischen“ anwaltlichen Rechtsberatung nicht gleich.