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BPatG Urteil v. - 3 Ni 29/17 (EP)

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Teils des europäischen Patents EP 2 208 576 (Streitpatent), das vom deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2007 011 936 geführt wird. Das am 19. Juni 2013 erteilte Patent mit dem Titel „Oszillationsantrieb“ wurde am 23. April 2007 unter Inanspruchnahme der Priorität DE 10 2006 021 969 vom 4. Mai 2006 angemeldet. Gegen das Patent wurde (von der Klägerin zu 1.) Einspruch eingelegt. Am 16. August 2017 ist die beschränkte Aufrechterhaltung des Patents im Einspruchsverfahren veröffentlicht worden (EP 2 208 576 B2). Das Patent ist in Kraft und umfasst den unabhängigen Anspruch 1 mit den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 19.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2019:260219U3Ni29.17EP.0

Fundstelle(n):
UAAAH-95323

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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BPatG, Urteil v. 26.02.2019 - 3 Ni 29/17 (EP)

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