Eine Handelsvertreterin, die mehr als fünf Sechstel ihrer gesamten Einkünfte (aus selbständiger Tätigkeit) allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber erzielt, ist idR im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Werden allerdings zwei Handelsvertreterinnen am selben Ort und zur gleichen Zeit für dieselben Auftraggeber tätig (hier: Verkauf von Haushaltswaren in einem Kaufhaus), ist ein hoher Umsatz einer der beiden bei einem Auftraggeber nicht zwingend Ausdruck einer wirtschaftlichen Abhängigkeit von diesem Auftraggeber, sondern kann auch darauf beruhen, dass die beiden Handelsvertreterinnen eine bestimmte Form der Zusammenarbeit untereinander und der Abrechnung gegenüber den Auftraggebern gewählt haben.
Fundstelle(n): DStR-Aktuell 2021 S. 12 Nr. 46 NWB-Eilnachricht Nr. 2/2022 S. 80 LAAAH-95313
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Online-Dokument
LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.10.2021 - L 11 R 3681/20
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