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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 11 KR 2001/20

Gesetze: SGB X § 39; SGB V § 13 Abs. 3a

Leitsatz

Leitsatz:

1. Der Antrag einer Versicherten auf Genehmigung einer Sachleistung (hier: stationäre Behandlung zur Durchführung einer aktiven Heilfiebertherapie) hat sich "auf andere Weise erledigt" (§ 39 Abs 2 SGB X), wenn sich die Versicherte zu einem späteren Zeitpunkt diese Leistung selbst beschafft.

2. Eine Änderung der auf die Erteilung der beantragten Genehmigung gerichteten Klage und die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs ist nicht zulässig, wenn die Versicherte den Kostenerstattungsanspruch für die selbst beschaffte Therapie bereits in einem gesonderten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren geltend macht.

3. Jedenfalls in einem solchen Fall bedarf es für einen Anspruch auf Gewährung einer (erneuten) Sachleistung für die Zeit nach der letzten selbst beschafften Behandlung eines neuen Antrages.

4. Ein Anspruch auf Erstattung selbst beschaffter Medikamente und sonstiger Präparate kann nicht mit einer Leistungsklage geltend gemacht werden, wenn die Kostenerstattung nicht zuvor bei der Krankenkasse beantragt und in einem Verwaltungsverfahren geprüft wurde.

Fundstelle(n):
RAAAH-95311

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LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 11.10.2021 - L 11 KR 2001/20

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