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Geldvermögen und ihre Zuordnung zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen
Ein hohes Volumen an Geschäftsguthaben und Geldforderungen ist im Rahmen einer Vermögensübertragung oftmals ein Problem, wenn es um die Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer geht. Nicht immer kann der Bestand an liquiden Mitteln gesteuert und gezielt geplant werden – insbesondere wenn ein Erbfall überraschend ansteht. Für den Berater stellt sich dann die Frage, wie ein größtmöglicher Umfang an Betriebsvermögensverschonung mit den vorliegenden Gegebenheiten erzielt werden kann. Welche Rolle das nicht betriebsnotwendige Vermögen hierbei spielt, soll in einem Praxisfall dargestellt werden.
Kernaussagen
Schädliche Finanzmittel im Betriebsvermögen können zu nicht begünstigtem Vermögen führen und entsprechend Erbschaft- oder Schenkungsteuer auslösen.
Die Klassifizierung von Finanzmitteln zum nicht betriebsnotwendigen Vermögen kann zu einer Entlastung führen.
Die Berechnungsmethodik des Sockelbetrags bei den Finanzmitteln und der „Schmutzzulage“ beim Verwaltungsvermögen ist entscheidend.
Im Rahmen einer geplanten Vermögensübertragung wird in der Regel versucht, den Bestand an Finanzmitteln der Höhe nach abzubauen, um eine möglichst ni...