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Anhangangaben im Verbindlichkeitenspiegel
Schwerpunkte der WPK bei der präventiven Berufsaufsicht 2021 – Teil 3
Den Abschluss der dreiteiligen Reihe zu den Schwerpunkten der Wirtschaftsprüferkammer bei ihrer diesjährigen Abschlussdurchsicht bildet der Verbindlichkeitenspiegel. Nach § 268 Abs. 5 Satz 1 sowie § 285 Nr. 1 und Nr. 2 HGB sind zu jedem Posten der Verbindlichkeiten bestimmte Angaben zu machen. In der Bilanzierungspraxis ist dafür ein Verbindlichkeitenspiegel üblich. Für seine Gestaltung enthält das HGB keine Vorgabe; in der Praxis existieren daher zahlreiche Varianten. Der Beitrag erläutert die gesetzlichen Anforderungen an den Verbindlichkeitenspiegel und stellt gesetzeskonforme Umsetzungsbeispiele aus der Rechnungslegungspraxis vor.
I. Gesetzlich normierte Angabe- und Informationsanforderungen
Gesetzlich normierte Angabe- und Informationsanforderungen für einen Verbindlichkeitenspiegel sind vor allem in den §§ 268 Abs. 5 Satz 1, 285 Nr. 1 und Nr. 2 HGB formuliert; für die Konzernrechnungslegung i. V. mit § 298 Abs. 1 HGB sowie § 314 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
Unternehmen mit der Größenklasse „klein“ brauchen die Angaben § 285 Nr. 2 HGB nicht zu machen (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).
II. Konkretisierende Erläuterungen zu § 285 Nr. 1 HGB
1. Restlaufzeit > 5 Jahre (§ 285 Nr. 1 Buchst. a HGB)
Die Angaben nach § 285 Nr. 1 Buchst. a HGB tragen zum besseren Einblick in die Vermögens- und Finanzlage bei (Liquiditätsabfluss in langer Frist und möglich...