NWB-EV Nr. 12 vom Seite 395

Grundsteuer: Grundbesitzbewertung ab 2022/2025 – Checkliste mit Berechnungen

Für die Grundsteuer wurden mit dem GrStRefG insbesondere Änderungen bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts festgelegt. Die erste Hauptfeststellung entsprechend der neuen Regelungen erfolgt zum , doch ist deren erstmalige Anwendung auf den  festgelegt worden (§ 266 Abs. 1 BewG).

Für die Rechtslage ab 2022 bzw. 2025 können mit diesem Excel-Tool die Grundsteuerwerte für die unbebauten Grundstücke, für die Wohngrundstücke im Ertragswertverfahren und für die Nichtwohngrundstücke im Sachwertverfahren ermittelt werden.

Infos zur Arbeitshilfe

Diese Arbeitshilfe bietet die Berechnung für unbebaute Grundstücke sowie für bebaute Grundstücke nach dem Ertrags- und Sachwertverfahren. Einfach und komfortabel können Sie in diesem Excel-Tool alle relevanten Daten erfassen. Die Arbeitshilfe können Sie unter NWB NAAAH-93792 aufrufen.

Das Tool beinhaltet dabei ebenfalls:

  • die Hebesätze und Mietstufen der Gemeinden,

  • eine Übersicht der Gebäudearten für die Subsumierung nach Anlage 38 und 42, die Baupreisindizes und eine Einordnung des Gebäudezwecks für die Bestimmung der Steuerfreiheit oder Steuerpflicht sowie

  • die Anlagen 36 bis 42 des BewG.

Die allgemeine Vorgehensweise und einzelnen Berechnungsschritte wurden in Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung anhand der Entwürfe des Anwendungserlasses des BewG zwecks Grundsteuerwertermittlung erstellt (vgl. Verbandsanhörung). Insoweit stellen die Angaben über die Bewertung einen vorläufigen Zwischenstand dar, der noch keine endgültige Rechtssicherheit gibt. Nach mündlichen Auskünften des BMF zeichnen sich aber keine größeren Änderungen gegenüber den Entwürfen ab.

Mietniveaustufen: Die im Ertragswertverfahren verwendeten Mietniveaustufen sollen nach § 254 Abs. 2 BewG i. V. mit § 263 Abs. 2 BewG formell durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats festgesetzt werden. Die Veröffentlichung der Mietniveau-Einstufungsverordnung (MietNEinV) ist am amtlich erfolgt (BGBl 2021 I S. 3738).

Baupreisindizes: Die im Sachwertverfahren verwendeten Baupreisindizes sollen nach § 259 Abs. 3 Satz 4 BewG vom BMF im Bundessteuerblatt noch veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung ist bisher noch nicht erfolgt. Daher wurden die Baupreisindizes des Sachwertverfahrens aus der Bedarfsbewertung (§ 190 Abs. 2 Satz 4 BewG; BStBl 2021 I S. 147) der Sachwertmethode zugrunde gelegt.

Fundstelle(n):
NWB-EV 12/2021 Seite 395
EAAAH-95282