Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine; Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG;
Diese Erlasse treten mit Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I an die Stelle der Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl I S. 66).
Bezug: BStBl 2010 I S. 66
Umfang der Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine; Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG
I. Allgemein
Die Befugnis der Lohnsteuerhilfevereine zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen ist in § 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) geregelt.
Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und daher nur zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber ihren Mitgliedern befugt (§ 13 Absatz 1 StBerG). Sie bedürfen der Anerkennung durch die Aufsichtsbehörde, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben (§ 13 Absatz 2 und § 15 StBerG).
Die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen darf nur unter den in § 4 Nummer 11 StBerG genannten Voraussetzungen erfolgen. Sie schließt die Vertretung vor den Finanzgerichten ein, erstreckt sich jedoch nicht auf die Vertretung vor dem Bundesfinanzhof. Im Zusammenhang mit einer im Rahmen der Befugnis des § 4 Nummer 11 StBerG erbrachten Hilfeleistung in Steuersachen ist auch eine Annexberatung in nichtsteuerlichen Rechtsgebieten als Nebenleistung i. S. d. § 5 Absatz 1 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) zulässig.
Soweit Lohnsteuerhilfevereine den Rahmen ihrer Befugnisse überschreiten, verstoßen sie gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen (§ 5 Absatz 1 Satz 2 StBerG).
1. Zulässige beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG
Lohnsteuerhilfevereine dürfen für ihre Mitglieder nur geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes - EStG), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nummer 1a EStG) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nummer 5 EStG erzielen (§ 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe a StBerG).
Die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen ist auch zulässig, wenn die Mitglieder (zusätzlich zu den vorgenannten Einkünften) Einnahmen - nicht Einkünfte - aus anderen Einkunftsarten i. S. d. § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG haben, die insgesamt die Höhe von 18 000 Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von 36 000 Euro, nicht übersteigen. Bei der Ermittlung der vorgenannten Betragsgrenzen sind auch solche Einnahmen einzubeziehen, die im Rahmen einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften zu berücksichtigen sind. Dabei ist unbeachtlich, ob der Lohnsteuerhilfeverein für das Feststellungsverfahren eine Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen hat (vgl. Abschnitt II). Einnahmen aus Einkünften, die im Veranlagungsverfahren nicht zu erklären sind und auch nicht auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden, sind bei der Ermittlung der Betragsgrenze nicht einzubeziehen (vgl. Abschnitt IV, Beispiel 8).
Sind die Voraussetzungen des § 4 Nummer 11 Satz 1 StBerG erfüllt, so umfasst die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen
die allgemeine Beratung bei den in § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe a und c StBerG genannten Einkünften und Einnahmen,
die Hilfeleistung bei der Bildung von Freibeträgen oder sonstigen Angaben für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren,
die Hilfeleistung bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung einschließlich der erforderlichen Anlagen,
die Hilfeleistung bei Anträgen zur Freistellung oder Anrechnung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer,
die Hilfeleistung im Einspruchs- und Klageverfahren gegen den Einkommensteuerbescheid einschl. Aussetzung der Vollziehung und
die Hilfeleistung im Erhebungsverfahren (Stundung und Erlass, Vollstreckung).
Soweit die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 Satz 1 StBerG zulässig ist, berechtigt sie nach § 4 Nummer 11 Satz 3 StBerG auch zur Hilfeleistung bei
der Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG),
mit Kinderbetreuungskosten i. S. von § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG sowie mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen i. S. d. § 35a Absatz 1 EStG zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben (vgl. Abschnitt IV, Beispiel 4).
Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes,
sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung (AO) anzuwenden sind, z. B. der Altersvorsorgezulage nach Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes.
Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden (§ 4 Nummer 11 Satz 4 StBerG).
2. Unzulässige Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG
Nach § 4 Nummer 11 StBerG ist die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in folgenden Fällen unzulässig:
Es werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausgeführt (§ 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG; vgl. Abschnitt IV, Beispiele 1 und 2), es sei denn, die den Einkünften zugrundeliegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b EStG in voller Höhe steuerfrei (vgl. Abschnitt IV, Beispiel 3).
Die Einnahmen aus anderen Einkunftsarten i. S. d. § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG übersteigen die dort genannten Betragsgrenzen (vgl. Abschnitt IV Beispiel 8). § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG stellt grundsätzlich auf den Einnahmebegriff des § 8 Absatz 1 EStG ab. In den Fällen des § 20 Absatz 2 EStG und § 22 Nummer 2, § 23 EStG ist der sich nach § 20 Absatz 4 EStG bzw. § 23 Absatz 3 EStG ergebende Betrag maßgebend.
Dem Lohnsteuerhilfeverein ist in diesen Fällen die beschränkte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen nicht nur für diese (schädlichen) Einkünfte und Einnahmen, sondern insgesamt nicht gestattet. Dies gilt auch für die Beantragung der Forschungszulage nach dem Forschungszulagengesetz (FZulG), da Anspruchsberechtigte ausschließlich solche mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit sind.
Die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen kann in diesen Fällen auch nicht teilweise dadurch begründet werden, dass für die Gewinneinkünfte oder umsatzsteuerpflichtigen Umsätze zusätzlich ein Steuerberater tätig wird oder der Arbeitnehmer diese Einkünfte selbst ermittelt und erklärt (Verbot der Mandatsteilung, vgl. BStBl II S. 384).
Die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nummer 11 StBerG erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Somit sind Lohnsteuerhilfevereine insbesondere nicht zur Hilfeleistung befugt:
beim Steuerabzug von Vergütungen für im Inland erbrachte Bauleistungen (§§ 48 ff. EStG, vgl. Abschnitt IV Beispiel 6),
in Fällen der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sowie
bei Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht.
II. Besonderheiten der Hilfeleistung im Feststellungsverfahren
In Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO hinsichtlich Gewinneinkünften sind Lohnsteuerhilfevereine nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf die Gewinneinkünfte auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernehmen (§ 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG).
Bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Überschusseinkünften und mit ihnen im Zusammenhang stehenden anderen Besteuerungsgrundlagen, der steuererheblichen Sachumstände nach § 180 Absatz 5 AO sowie des Abzugsbetrags nach § 10e EStG ist die Hilfeleistung in Steuersachen nur zulässig, wenn alle Beteiligten Mitglieder des die Hilfe leistenden Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nummer 11 Satz 1 StBerG erfüllt (vgl. Abschnitt IV, Beispiele 9 und 10). Ist dies nicht der Fall, ist die Befugnis des Lohnsteuerhilfevereins zur Hilfeleistung im Feststellungsverfahren gegenüber sämtlichen Beteiligten ausgeschlossen. Der Lohnsteuerhilfeverein darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss bzw. Abzugsbetrag der Beteiligten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren Einkommensteuererklärung übernehmen.
In Feststellungsverfahren i. S. d. §§ 179 ff. AO hinsichtlich der Bemessungsgrundlagen für die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz ist ein Lohnsteuerhilfeverein zur Hilfeleistung in Steuersachen nur dann befugt, wenn alle Anspruchsberechtigten Mitglieder dieses Lohnsteuerhilfevereins sind und jeder Anspruchsberechtigte die Voraussetzungen des § 4 Nummer 11 Satz 1 StBerG erfüllt. Ist dies nicht der Fall, darf der Lohnsteuerhilfeverein lediglich den gesondert und einheitlich festgestellten Betrag der Anspruchsberechtigten, gegenüber denen die Hilfeleistung (außerhalb des Feststellungsverfahrens) zulässig ist, nachrichtlich in deren Eigenheimzulageantrag übernehmen.
III. Besonderheiten der Hilfeleistung beim Verlustabzug nach § 10d EStG
Liegen die Voraussetzungen des § 4 Nummer 11 Satz 1 StBerG vor, so umfasst die Befugnis zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen auch die Übernahme des verbleibenden Verlustabzugs nach § 10d EStG, selbst wenn er aus den in § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG genannten Einkünften resultiert (vgl. Abschnitt IV Beispiel 7). Gleiches gilt für die Befugnis zur Hilfeleistung bei der Verteilung des Verlustabzugs.
IV. Beispiele
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten
Ein Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Arbeitslohn bezogen. Daneben hat er für eine schriftstellerische Tätigkeit ein Honorar von 300 Euro (ohne Umsatzsteuer) erhalten.
Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein ist gegenüber diesem Arbeitnehmer ungeachtet der Höhe der Einkünfte aus selbständiger Arbeit insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt. Der Lohnsteuerhilfeverein darf diese und andere Gewinneinkünfte (z. B. gewerbliche Einkünfte als atypisch stiller Gesellschafter) auch nicht ungeprüft in die Einkommensteuererklärung übernehmen (§ 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe b StBerG).
Ein Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Arbeitslohn bezogen. Außerdem hat er auf dem Dach seines Einfamilienhauses eine Photovoltaikanlage errichten lassen. Ein Teil des selbst erzeugten Stroms wird in das Stromnetz eingespeist.
Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein darf nicht tätig werden. Der Arbeitnehmer erbringt mit der Einspeisung des Stroms eine umsatzsteuerpflichtige Lieferung an den Netzbetreiber. Dabei ist unerheblich, ob der Arbeitnehmer Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist. Denn auch dann handelt es sich um steuerpflichtige Umsätze, die Umsatzsteuer wird bei Kleinunternehmern lediglich nicht erhoben (§ 19 Absatz 1 Satz 1 UStG).
Ein Arbeitnehmer hat im Kalenderjahr Arbeitslohn bezogen. Außerdem ist er als ehrenamtlicher Betreuer tätig und erhält hierfür eine Aufwandsentschädigung (§ 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs).
Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein darf tätig werden, wenn die Aufwandsentschädigungen nicht den Freibetrag von 3 000 Euro übersteigen (§ 3 Nummer 26b EStG).
Aufwendungen von Arbeitnehmern
Ein Arbeitnehmer beschäftigt eine Hausangestellte, die für ihre Tätigkeit einen Bruttoarbeitslohn von monatlich 400 Euro erhält. Die Hausangestellte wird mit Reinigungsarbeiten und der Beaufsichtigung der Kinder beauftragt. Der Arbeitnehmer bittet den Lohnsteuerhilfeverein, ihm bei der Lohnsteuer-Anmeldung zu helfen.
Stellungnahme: Die Arbeitgeberaufgaben stehen im Zusammenhang mit einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis i. S. d. § 35a Absatz 1 EStG und mit Kinderbetreuungskosten i. S. von § 10 Absatz 1 Nummer 5 EStG. Der Lohnsteuerhilfeverein ist deshalb befugt, dem Mitglied Hilfe bei der Lohnsteuer-Anmeldung für die Hausangestellte zu leisten.
Ein Arbeitnehmer lässt in die von ihm vermietete Wohnung von einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmer neue Fenster einbauen. Der Arbeitnehmer bittet seinen Lohnsteuerhilfeverein, ihm bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung zu helfen.
Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein darf nicht tätig werden. Die Befugnis zur Hilfeleistung erstreckt sich nur auf die Einkommensteuer und ihre Zuschlagsteuern, nicht jedoch auf die Umsatzsteuer.
Ein Arbeitnehmer, der drei Eigentumswohnungen geerbt hat, lässt diese zum Zwecke späterer Vermietung für 18 000 Euro renovieren (Erhaltungsaufwendungen). Der Leistende legt keine Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vor. Der Arbeitnehmer bittet den Lohnsteuerhilfeverein ihm bei der Anmeldung des einzubehaltenden Steuerabzugs zu helfen.
Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein darf nicht tätig werden. Die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen erstreckt sich nur auf die Einkommensteuer des jeweiligen Mitglieds. Die Vornahme des Steuerabzugs und die Abführung des Abzugsbetrags erfolgen hingegen für Rechnung des Leistenden.
Verlustabzug nach § 10d EStG
Die Eheleute beziehen beide Arbeitslöhne. Aus einer früheren Tätigkeit aus Gewerbebetrieb haben sie einen verbleibenden Verlustvortrag nach § 10d EStG, der gesondert festgestellt wurde.
Stellungnahme: Der vom Finanzamt gesondert festgestellte Verlustvortrag darf in die Einkommensteuererklärung übernommen werden, obwohl er aus Einkünften aus Gewerbebetrieb resultiert.
Einnahmegrenze
Die Eheleute sind beide Arbeitnehmer und Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins. Neben ihrem Arbeitslohn haben sie im Kalenderjahr Zinseinnahmen von je 1 500 Euro bezogen. Außerdem sind sie Eigentümer eines Mietwohngrundstücks, das ihnen je zur Hälfte gehört. Die hieraus erwirtschafteten Mieteinnahmen betragen insgesamt 35 000 Euro. Gewinneinkünfte wurden nicht erzielt.
Stellungnahme: Der Lohnsteuerhilfeverein ist insgesamt nicht zur Hilfeleistung in Steuersachen befugt, da die Einnahmen aus dem Mietwohngrundstück (35 000 Euro) zusammen mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen (2 x 1 500 Euro ohne Berücksichtigung der Freibeträge nach § 20 Absatz 9 EStG) die Betragsgrenze des § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG (36 000 Euro) übersteigen. Sofern die Einkünfte aus Kapitalvermögen allerdings nach § 32d Absatz 1 EStG besteuert werden (Abgeltungsteuer) und im Veranlagungsverfahren weder zu erklären sind noch auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden (§ 32d Absatz 3 bis 6 EStG), sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Prüfung der Betragsgrenze des § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG nicht einzubeziehen. In diesem Fall wäre im vorliegenden Beispiel die Betragsgrenze nicht überschritten.
Feststellungsverfahren
Wie Beispiel 8, jedoch sind die Arbeitnehmer nicht verheiratet und die Einnahmen aus dem Mietwohngrundstück betragen 5 000 Euro.
Stellungnahme: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO). Der Lohnsteuerhilfeverein ist zur Hilfeleistung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte und der Erstellung der Einkommensteuererklärungen befugt, da alle Beteiligten Mitglieder des Lohnsteuerhilfevereins sind, jeder Beteiligte die Voraussetzungen des § 4 Nummer 11 Satz 1 StBerG erfüllt und die Betragsgrenze des § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG nicht überschritten wird.
Wie Beispiel 9, jedoch sind die Arbeitnehmer Mitglieder unterschiedlicher Lohnsteuerhilfevereine.
Stellungnahme: Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind gesondert und einheitlich festzustellen (§ 180 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a AO). Der Lohnsteuerhilfeverein ist nicht zur Hilfeleistung bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung der Vermietungseinkünfte befugt, da die Beteiligten Mitglieder verschiedener Lohnsteuerhilfevereine sind.
Der Lohnsteuerhilfeverein darf jedoch den gesondert und einheitlich festgestellten Überschuss seines Mitglieds, gegenüber dem die Hilfeleistung zulässig ist, nachrichtlich in dessen Einkommensteuererklärung übernehmen, da die anteiligen Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (2 500 Euro) und die Einnahmen aus Kapitalvermögen (1 500 Euro) die Betragsgrenze des § 4 Nummer 11 Satz 1 Buchstabe c StBerG i. H. v. 18 000 Euro nicht übersteigen.
Inhaltlich gleichlautend
Oberste Finanzbehörden der
Länder v. - S 0820
Ministerium für Finanzen
Baden-Württemberg - FM3 - S
0820-2/75
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen
und für Heimat - 37 – S
0820–1/16
Senatsverwaltung für Finanzen
Berlin - S 0838-1/2011-4
Ministerium der Finanzen und für Europa des
Landes Brandenburg - 34 - S
0838/2021#001
Der Senator für Finanzen der Freien
Hansestadt Bremen - S 0830/2306/
14-7
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt
Hamburg - S 0820 - 2019/003-55
Hessisches Ministerium der
Finanzen - S 0820 A-017 –
II 14
Finanzministerium
Mecklenburg-Vorpommern - IV - S
0820-00000-2021/001
Niedersächsisches
Finanzministerium - 33 - S
0838/002-0004
Ministerium der Finanzen des Landes
Nordrhein-Westfalen - S 0820
– 75 – V A 2
Ministerium der Finanzen
Rheinland-Pfalz - S
0838#2020/0001-0401 445
Saarland Ministerium für Finanzen und
Europa - S 0838-1#001
Sächsisches Staatsministerium der
Finanzen - 31 - S
0820/7/147-2021/38549
Ministerium der Finanzen des Landes
Sachsen-Anhalt - 44 - S 0820
– 10
Finanzministerium des Landes
Schleswig-Holstein - S 0820-104
Thüringer
Finanzministerium - S 0820 A-
25
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 2325
FAAAH-95273