Corona | Anträge mit einem Fördervolumen von mehr als 12 Mio. € (BMWi)
Für Anträge der Überbrückungshilfe III Plus müssen Unternehmen, deren Förderung mehr als 12 Mio. € beträgt, für das Jahr 2021 bestimmte Bedingungen erfüllen. Dies geht aus den aktuellen FAQ Überbrückungshilfe III Plus hervor.
Diese Unternehmen dürfen:
keine Entnahmen, Gewinn- und Dividendenausschüttungen tätigen
keine Gewährung von Darlehen der Gesellschaft an Gesellschafter, es sei denn die Darlehensgewährung ist im Rahmen eines Cash-Pools verbundener Unternehmen gem. § 15 AktG durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen die Gesellschafter (=Schuldner oder Schuldnerin) gedeckt (vgl. § 30 Abs. 1 Alt. 2 S. 2 GmbHG), sowie
keine Zinszahlung für Gesellschafterdarlehen und - außer im Rahmen von Cash-Pools verbundener Unternehmen i. S. von § 15 AktG - keine Rückführung von Gesellschafterdarlehen aufweisen. Dies gilt auch für bereits von Hauptversammlungen gefasste Gewinn- und Dividendenausschüttungsbeschlüsse.
Von diesen Unternehmen dürfen für das Jahr 2021 Organmitgliedern und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer keine Boni, andere variable oder vergleichbare Vergütungsbestandteile gewährt werden. Gleiches gilt auch für Sonderzahlungen in Form von Aktienpaketen, Gratifikationen oder andere gesonderte Vergütungen neben dem Festgehalt sowie sonstige in das freie Ermessen des Unternehmens gestellte Vergütungsbestandteile und rechtlich nicht gebotene Abfindungen. Dies gilt nur für Organmitglieder und Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer von Unternehmen oder Unternehmensteilen mit Sitz in Deutschland.
Von den vorgenannten Bedingungen sind alle Zahlungen zwischen dem und dem umfasst.
Die Bedingungen gelten nicht für:
Gesetzlich vorgeschriebene Dividendenausschüttungen,
Fällige Steuerzahlungen der Gesellschafter, die aus dem Unternehmen resultieren.
Besonderheit verbundene Unternehmen:
Bei verbundenen Unternehmen mit Sitz der ultimativen Muttergesellschaft im Ausland gelten die genannten Bedingungen (s.o.) für die im Ausland belegenen Unternehmensteile nicht. Allerdings dürfen keine Kapitalabführungen aus den deutschen Unternehmensteilen an ausländische Gruppengesellschaften oder Gesellschafterinnen beziehungsweise Gesellschafter erfolgen. Sollte dies der Fall sein, erfolgt eine Anrechnung der untersagten Zahlungen und Leistungen auf die Förderung maximal bis zur Höhe der Kapitalabführung. Für deutsche Muttergesellschaften mit im Ausland belegenen Unternehmensteilen (Tochtergesellschaft/Betriebsstätte) gelten die Verbote grundsätzlich ebenfalls nicht, soweit sie die ausländischen Unternehmensteile betreffen. Sie kommen nur dann zur Anwendung, wenn 2021 Kapitaltransfers von Deutschland in die ausländischen Unternehmensteile erfolgen. In diesem Fall erfolgt ebenfalls eine Anrechnung der unter genannten Zahlungen und Leistungen auf die Förderung, maximal bis zur Höhe des Kapitaltransfers.
Soweit bereits Zahlungen und Leistungen nach den vorangehenden Absätzen bis zum Ablauf des geleistet oder vertraglich vereinbart wurden, werden diese auf die Förderung angerechnet. Hierzu meldet die oder der Antragstellende diese geleisteten Zahlungen im Rahmen der Antragsstellung vollumfänglich und unverzüglich der für seinen Antrag zuständigen Bewilligungsstelle.
Quelle: FAQ Überbrückungshilfe III Plus Abschnitt 2.13 (JT)
Fundstelle(n):
NWB VAAAH-95272