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Erbschaftsteuer: Fortsetzungsklausel und Abfindungsanspruch bei Tod eines Kommanditisten
Stirbt ein Kommanditist und ist die Vererbung seines Kommanditanteils durch den Gesellschaftsvertrag zugunsten eines Abfindungsanspruchs ausgeschlossen, muss der Erbe bei der Erbschaftsteuer einen Abfindungsanspruch versteuern, der zu seinem Privatvermögen und nicht zum steuerlich begünstigten Betriebsvermögen gehört. Ist der Abfindungsanspruch höher als der steuerliche Wert des Anteils des verstorbenen Kommanditisten, wird die negative Differenz nicht bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt.
Hintergrund: Stirbt der Gesellschafter einer Personengesellschaft, kann durch eine sog. Fortsetzungsklausel im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, dass die Personengesellschaft durch die verbliebenen Gesellschafter fortgesetzt wird. Dem einzelnen verbleibenden Gesellschafter w...