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NWB Nr. 47 vom Seite 3442

Homeoffice und 3G-Regel am Arbeitsplatz: IfSG und Corona-ArbSchV geändert

Prof. Dr. Ralf Jahn

Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite, das von der Ampelkoalition am im Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 20/15), von diesem am mit den vom Hauptausschuss empfohlenen Änderungen (BT-Drucks. 20/78 und  20/89) verabschiedet und vom Bundesrat am gebilligt wurde (BT-Drucks. 803/21 (B)), hat der Gesetzgeber den betrieblichen Infektionsschutz in wesentlichen Punkten neu geregelt. Daneben ist auch § 18 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergänzt und die SARS-CoV-2-ArbeitsschutzVO (Corona-ArbSchV) neugefasst und verlängert worden. Das Gesetz (BGBl 2021 I S. 4906) ist im Wesentlichen am in Kraft getreten (vgl. Art. 22 Abs. 1).

Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Einige Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes werden nun unmittelbar im Gesetz, also nicht mehr nur auf dem Verordnungsweg geregelt.

[i]Benennung von SchutzvorkehrungenIn § 28a Abs. 7–10 IfSG i. d. F. der Änderungsvorschläge des Hauptausschusses (BT-Drucks. 20/78) werden die Schutzvorkehrungen benannt, die bundesweit bis zum unabhängig von der festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite ergriffen werden können. Genannt werden die Anordnung eines Abstandsgebots, die Maskenpflicht, die ...

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