Lohnsteuer | Behandlung der Überlassung/Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021 (BMF)
Das BMF hat insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Fondsstandortgesetz zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung/Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2021 Stellung genommen ( :006).
In dem 17-seitigen Schreiben geht das BMF auf die folgenden Punkte ein:
Steuerfreiheit gemäß § 3 Nummer 39 EStG
Allgemeines (§ 3 Nummer 39 Satz 1 EStG)
Begünstigter Personenkreis
Begünstigte Vermögensbeteiligungen
Überlassung der Vermögensbeteiligung durch einen Dritten
Mehrfache Inanspruchnahme der Steuerfreiheit
Keine Steuerfreiheit von Geldleistungen
Nebenkosten und Depotgebühren
Einzubeziehende Arbeitnehmer (§ 3 Nummer 39 Satz 2 EStG)
Bewertung der Vermögensbeteiligung (§ 3 Nummer 39 Satz 4 EStG)
Ermittlung des steuerfreien geldwerten Vorteils
Keine Pauschalbesteuerung nach § 37b EStG
Zufluss, kein negativer Arbeitslohn
Erstmalige Anwendung des § 3 Nummer 39 EStG in der Fassung des Fondsstandortgesetzes
Aufgeschobene Besteuerung geldwerter Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
Allgemeines
Begünstigter Personenkreis (§ 19a Absatz 1 Satz 1 EStG)Begünstigter Personenkreis (§ 19a Absatz 1 Satz 1 EStG)
Begünstigte Vermögensbeteiligungen (§ 19a Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG)
Berücksichtigung des Freibetrags nach § 3 Nummer 39 EStG (§ 19a Absatz 1 Satz 3 EStG)
Vorsorgepauschale (§ 19a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 4 Satz 3 EStG)
Bewertung der Vermögensbeteiligung (§ 19a Absatz 1 Satz 5 EStG)
Zustimmungserfordernis des Arbeitnehmers (§ 19a Absatz 2 EStG)
Fördervoraussetzungen (§ 19a Absatz 3 EStG)
Nachgeholte Besteuerung (§ 19a Absatz 4 EStG)
Bestätigung der Höhe des nicht besteuerten Vorteils durch das Betriebsstättenfinanzamt (§ 19a Absatz 5 EStG)
Aufzeichnungen im Lohnkonto (§ 19a Absatz 6 EStG)
Erstmalige Anwendung der Neuregelungen
Mitarbeiterbeteiligungsprogramm nach französischem Recht (FCPE)
Das Schreiben ist vorbehaltlich Rn. 57 ("Erstmalige Anwendung der Neuregelungen") ab dem anzuwenden. Es ersetzt das (BStBl I S. 1513), das bis zum weiterhin anzuwenden ist
Es ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
Quelle: BMF online (il)
Fundstelle(n):
NWB TAAAH-95050