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NWB Nr. 47 vom Seite 3429

Krisenfrüherkennung und Haftung nach StaRUG in der Beratungspraxis

Dr. Wolfgang Leibner, Raik Brete und Beatrice Koobs

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 3470Das zum in Kraft getretene Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG, BGBl 2020 I S. 3256) hat erstmals ausdrücklich Haftungsnormen für steuerliche Berater und Geschäftsführer statuiert: So ist nun in § 102 StaRUG die Haftung des steuerlichen Beraters im Zusammenhang mit der Jahresabschlusserstellung geregelt und § 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsführer einer GmbH zur Einrichtung eines Krisenfrühwarnsystems.

§ 102 StaRUG

[i]Gesetzlich geregelte HinweispflichtNach § 102 StaRUG trifft den steuerlichen Berater im Rahmen der Jahresabschlusserstellung die nunmehr auch gesetzlich statuierte Pflicht, den Geschäftsführer einer GmbH auf eine (mögliche) Insolvenzreife nach den §§ 1719 InsO hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und der steuerliche Berater annehmen muss, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist.

[i]Regelung ist nicht lediglich eine Klarstellung bisheriger Rspr.Auf den ersten Blick erscheint die Regelung lediglich als Klarstellung zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Tatsächlich geht die Haftungsnorm des § 102 StaRUG über die vom BGH bislang statuierten Warn- und Hinweispflichten aber hinaus. Der mit der Jahresabschlusserstellung beauftragte steuerliche Berater hat nämlich nicht nur die Going-Concern-Prämisse (§ 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB) im Blic...

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