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Vollstreckung aus dem Restrukturierungsplan des StaRUG
Welche gesetzlichen Anforderungen an den Restrukturierungsplan nach dem StaRUG zu stellen sind, um neue Umsatzfelder in der Krisensituation zu aktivieren, haben wir bereits detailliert betrachtet. Wie können Sie nun aber praktisch für Ihre Mandantschaft oder als Sanierungsmoderater bzw. Restrukturierungsbeauftragter einen finanziellen Forderungsausgleich durch eine Vollstreckung aus dem Restrukturierungsplan erreichen? Gerade wenn Sie bereits neue Umsatzfelder durch Ihre berufliche Tätigkeit als Sanierungsmoderator bzw. Restrukturierungsbeauftragter zu aktivieren versuchen, stoßen Sie gerade auf diese liquiditätssichernden Vollstreckungsaspekte.
Ein rechtskräftig bestätigter Restrukturierungsplan ermöglicht Restrukturierungsgläubigern, deren Forderungen im Bestätigungsbeschluss nicht als bestritten ausgewiesen wurden, eine zukünftige Zwangsvollstreckung wie aus einem vollstreckbaren Urteil zu betreiben. Hierbei gilt die insolvenzrechtlich bekannte Zuständigkeit nach § 202 InsO entsprechend.
Das Insolvenzverfahren sieht nach § 89 InsO ein generelles Einzelzwangsvollstreckungsverbot vor. Demnach sind Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Da...