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Kurzfassung zum Beitrag von Schumm, StuB 22/2021 S. 894

Das modifizierte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die Pflichten der Geschäftsleiter

Harald Schumm

Der Bundestag hatte am den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG) vom in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) geänderten Fassung vom angenommen. Der Bundesrat billigte das Gesetz am durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren (Art. 77 Abs. 2 GG). Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am . Das LkSG tritt abhängig von der Unternehmensgröße ab in Kraft. Lediglich bestimmte Verordnungsermächtigungen (§§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 2 LkSG) sowie behördliche Zuständigkeitsfragen und Pflichten (§§ 19-21 LkSG) sind bereits am in Kraft getreten. Die Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage steht im Fokus des LkSG, wobei darin Anforderungen an ein verantwortungsvolles Management von Lieferketten festlegt werden. Die Sorgfaltspflichten sind dabei nach der Einflussmöglichkeit der Unternehmen bzw. Zweigniederlassungen abgestuft. Das LkSG ist ab für in Deutschland ansässige Unternehmen und Unternehmen mit einer Zweigniederlassung gem. § 13d HGB mit mind. 3.000 Beschäftigten in Deutschland anwendbar. Ab unterfallen Unternehmen mit mind. 1.000 Besc...

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