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Steuerbefreiung von Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 UStG macht die Steuerbefreiung u. a. von einer Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde abhängig. Diese muss bescheinigen, dass die Unterrichtsleistungen auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Steuerbefreiung greift dann nicht nur für die eigentliche Bildungseinrichtung, sondern auch für selbständige Lehrer.
I. Sachverhalt
Der Kläger war als Referent bei Lehrgängen zur „Qualifizierung zum Kräuterpädagogen“ tätig. Die Lehrgänge wurden von bestimmten Ämtern organisiert. Diese gehörten zum Geschäftsbereich eines Ministeriums, das auch für die Erteilung der Bescheinigungen nach § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG zuständig war. Die Teilnehmer zahlten die Vergütung an die Ämter. Zwischen dem Kläger und den Teilnehmern bestand keine unmittelbare vertragliche Beziehung. Seine Vergütung bezog der Kläger von den Ämtern. Er versteuerte seine Umsätze mit dem ermäßigten Steuersatz. Im Nachgang einer Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass die Umsätze aus den Lehrgängen mit dem Regelsteuersatz zu versteuern seien. Mit Schreiben vom beantragte der Kläger eine Änderung nach § 171 Abs. 10 AO unter Vorlage einer v...