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StuB Nr. 22 vom Seite 894

Das modifizierte Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und die Pflichten der Geschäftsleiter

Das sog. „Lieferkettengesetz“ tritt am 1.1.2023 in Kraft

RA/WP/FAStR Harald Schumm

Der Bundestag hatte am den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (LkSG) vom in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales (11. Ausschuss) geänderten Fassung vom angenommen. Der Bundesrat billigte das Gesetz am durch Verzicht auf ein Vermittlungsverfahren (Art. 77 Abs. 2 GG). Die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgte am . Das LkSG tritt abhängig von der Unternehmensgröße ab in Kraft. Lediglich bestimmte Verordnungsermächtigungen (§§ 13 Abs. 2 und 14 Abs. 2 LkSG) sowie behördliche Zuständigkeitsfragen und Pflichten (§§ 19-21 LkSG) sind bereits am in Kraft getreten. Die Verbesserung der internationalen Menschenrechtslage steht im Fokus des LkSG, wobei darin Anforderungen an ein verantwortungsvolles Management von Lieferketten festlegt werden. Die Sorgfaltspflichten sind dabei nach der Einflussmöglichkeit der Unternehmen bzw. Zweigniederlassungen abgestuft. Das LkSG ist ab für in Deutschland ansässige Unternehmen und Unternehmen mit einer Zweigniederlassung gem. § 13d HGB mit mind. 3.000 Beschäftigten in Deutschland anwendbar. Ab unterfallen Unternehmen mit mind. 1.000 Beschäftigten in Deutschland dem LkSG. Für die Unternehmen gilt dies rechtsformunabhängig.

Velte, Das geplante Lieferkettengesetz als „Bürokratiemonster“?, StuB 6/2021 S. I, NWB UAAAH-73683

Kernfragen
  • Was sind die Ziele des LkSG?

  • Wie sind die Sorgfaltspflichten und welche Konsequenzen drohen bei Missachtung?

  • Wer wird vom LkSG nicht erfasst?

I. Problemstellung und Ziele des LkSG

[i]Hess, Die Folgen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes für KMU, NWB 40/2021 S. 2981, NWB AAAAH-90318 Völker-Lehmkuhl, Neue Herausforderungen durch das geplante Lieferkettengesetz, WP Praxis 5/2021 S. 156, NWB AAAAH-76636 Während es in Frankreich („Loi de vigilance“ von 2017), dem Vereinigten Königreich („Modern Slavery Act“ von 2015), den Niederlanden („Gesetz gegen Kinderarbeit“ von 2019) und in den USA („California Transparency in Supply Chain Act of 2010“) bereits Gesetze gibt, welche teilweise die Intention des LkSG zum Gegenstand haben, wurde um das Vorhaben „Lieferkettengesetz“ in der Großen Koalition lange und erbittert gerungen. Durch ihre starke Einbindung in globale Absatz- und Beschaffungsmärkte sind deutsche Unternehmen aus volkswirtschaftlich bedeutenden Branchen (wie Automobil, Maschinenbau, Metallindustrie, Chemie, Textilien, Nahrungs- und Genussmittel, Groß- und Einzelhandel) in besonderer Weise mit menschenrechtlichen Herausforderungen in ihren Lieferketten konfrontiert. Das nunmehr vorliegende LkSG verpflichtet Unternehmen dazu, Menschenrechtsstandards bei ihren Lieferanten zu kontrollieren. Untragbare Arbeitsbedingungen sowie Kinder- und Zwangsarbeit sollen damit verhindert werden. Im Kern geht es darum, dass die vom LkSG betroffenen rechtsformunabhängigen Unternehmen die Sorgfaltspflicht haben, in der eigenen Lieferkette Verletzungen der Menschenrechte (wie bspw. die Unversehrtheit von Leben und Gesundheit, den Schutz von Kindern sowie die Freiheit von Sklaverei) zu vermeiden („menschenrechtliche Risiken“) und umweltbezogene Pflichten („umweltrechtliche Risiken“) in globalen Lieferketten sicherzustellen. Schließlich sollen auch angemessene Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz etabliert und proaktiv der Umgang mit Werkstoffen und Abfällen auf den Prüfstand gestellt werden (Stichwort S. 895 „Nachhaltigkeit“). Dies gilt dann für alle Branchen und alle Supply-Chain-Stufen.

Die nationalen Bemühungen werden international flankiert und haben prominente Vorläufer: Die Leitlinien für Wirtschaft und Menschenrechte der Vereinten Nationen („VN-Leitlinien“) stammen aus dem Jahr 2011. Aus den vorgenannten Leitlinien wurde dann ein Nationaler Aktionsplan „Umsetzung der VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte 2016–2020“ abgeleitet. Im Zuge der Umsetzung des Nationalen Aktionsplans ist allerdings deutlich geworden, dass eine freiwillige Selbstverpflichtung der Unternehmen nicht ausreicht, damit diese ihren menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten angemessen nachkommen. Das war der Grund, warum eine gesetzliche Verankerung mit behördlichen Durchsetzungsmechanismen geboten war.

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