NWB Sanieren Nr. 10 vom Seite 293

Die Krisenfrüherkennung und die daraus resultierende Unternehmensplanung

Ruth Sterzinger | Redakteurin | nwb-sanieren-redaktion@nwb.de

Seit Einführung des § 1 StaRUG müssen alle Kapitalgesellschaften ein Krisenfrüherkennungssystem implementieren und die Geschäftsführer entsprechend reagieren auf die gewonnenen Erkenntnisse.

Aber was heißt das denn ganz genau?

Das beleuchtet Prof. Dr. Kristian Giesen ab S. 296 in seinem Beitrag Krisenfrüherkennung für Unternehmen nach § 1 StaRUG:

Er erklärt detailliert, welche Forderungen durch § 1 StaRUG an die Geschäftsleitung von Kapital- und Personengesellschaften gestellt werden, welche Hinweis- und Warnpflichten der Steuerberater und welchen Sinn die Früherkennung für das Unternehmen hat. Er stellt auch einzelne Ausgestaltungsmöglichkeiten dar und wie man am besten die Schwachstellen des Unternehmens erkennen kann. Dabei stellt er gerade die Beratungsmöglichkeiten für Steuerberater in den Vordergrund, damit diese aufzeigen können, wie die Gesellschaft gestärkt in die Zukunft gehen kann.

In Fortführung seines Beitrages aus der Ausgabe 9/2021 S. 280, und als sehr gute Ergänzung zu vorstehendem Beitrag beleuchtet Christof Maurer die effiziente Unternehmensplanung in KMU und gibt eine Einführung in die Unternehmensplanung in der Praxis. Dabei erklärt er zunächst die oft – auch falsch – verwendeten Fachbegriffe und zeigt dann die Möglichkeiten einer modernen operativen Planung und deren Umsetzung mittels Detailplänen.

Im hat der BGH nun erstmals entschieden, dass eine Gewinnausschüttung an den Gesellschafter als eine einem Darlehen gleichgestellte Forderung unter den Voraussetzungen des § 135 InsO anfechtbar sein kann. Entscheidend ist nicht der Rechtsgrund einer Forderung, sondern allein die Finanzierungsentscheidung des Gesellschafters zugunsten der Gesellschaft, mit der die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gesellschaft erhöht wird. Kommt es auf Grundlage dieser Entscheidung später zu einer Rückzahlung an den Gesellschafter, so ist diese gem. § 135 InsO anfechtbar, wenn die Jahresfrist erfüllt ist. Diese sehr wichtige neue Entscheidung erläutert Ihnen Nina Haverkamp ab S. 302.

So können Sie Ihre Mandanten oder Kunden gut durch die Krise in die Zukunft beratend begleiten.

Mit besten Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
NWB Sanieren 10/2021 Seite 293
NWB YAAAH-94850