Zusammenführung von Flurstücken als grunderwerbsteuerlicher Tausch von Miteigentumsanteilen
Leitsatz
1. Wenn zwei Eigentümer von Wohnungseigentumsgemeinschaften mit unterschiedlichen Anteilen an drei Flurstücken beteiligt sind
und diese Flurstücke in eine einzige Wohnungseigentumsgemeinschaft mit anders aufgeteiltem Bruchteilseigentum überführt werden
sollen, liegt grunderwerbsteuerlich ein Tausch vor, denn jeder Teilhaber überträgt und erhält im Gegenzug nunmehr Bruchteile
des anderen Teilhabers.
2. Im Grunderwerbsteuerrecht und somit im Falle eines Tausches wird grundsätzlich jeder Rechtsvorgang getrennt beurteilt und
besteuert.
3. Dem Leistungsfähigkeitsgrundsatz kommt im Grunderwerbsteuerrecht keine prägende Bedeutung zu, weil die Besteuerung dort
an einen Rechtsvorgang anknüpft.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2022 S. 56 Nr. 1 ErbStB 2022 S. 11 Nr. 1 IAAAH-94637
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