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Track 09 | Betriebsaufspaltung: Keine Zurechnung von Stimmrechten bei Beteiligung minderjähriger Kinder
Eine Betriebsaufspaltung liegt nicht vor, wenn der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter in der Betriebskapitalgesellschaft nur über exakt 50 % der Stimmen verfügt. Dabei sind nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesfinanzhofs dem Gesellschafter die Stimmen seines ebenfalls beteiligten minderjährigen Kindes jedenfalls dann nicht zuzurechnen, wenn in Bezug auf dessen Gesellschafterstellung eine Ergänzungspflegschaft besteht.
Das nächste Urteil war dem Bundesfinanzhof überraschenderweise eine Pressemitteilung wert.
„Stimmen-Patt begründet keine Betriebsaufspaltung.” – So lautete die Überschrift, die bei Steuer-Laien wohl auf nur wenig Interesse gestoßen sein dürfte. Für Fachleute ist die Entscheidung aber durchaus wichtig.
Eine Betriebsaufspaltung setzt eine personelle Verflechtung voraus. Der X. Senat des BFH hat hierzu jetzt klargestellt: Abgesehen vom Sonderfall der faktischen Beherrschung, muss der das Besitzunternehmen beherrschende Gesellschafter auch in der Betriebskapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit innehaben und dort in der Lage sein, seinen Willen durchzusetzen. Eine Betriebsaufspaltung liegt hingegen nicht vor, wenn der...