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BBK Nr. 22 vom Seite 1083

Anhangangaben zu Haftungsverhältnissen

Schwerpunkte der WPK bei der präventiven Berufsaufsicht 2021 – Teil 2

Prof. Dr. Holger Philipps

[i]Philipps, Anhangangaben zu Altersversorgungsverpflichtungen, BBK 21/2021 S. 1021 NWB RAAAH-93273 Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) setzt im aktuellen Jahr ihre Schwerpunkte bei der Abschlussdurchsicht auf Altersversorgungsverpflichtungen, Haftungsverhältnisse und den Verbindlichkeitenspiegel. Anforderungen an die Angaben zu Altersversorgungsverpflichtungen sowie Umsetzungsbeispiele dazu wurden bereits in der letzten BBK-Ausgabe 21/2021 behandelt. Im vorliegenden Teil 2 dieser dreiteiligen Beitragsreihe zu den WPK-Schwerpunkten bei der präventiven Berufsaufsicht werden nunmehr die Informationsanforderungen zu den Haftungsverhältnissen erläutert und ihr Inhalt anhand von Beispielen aus der Rechnungslegungspraxis verdeutlicht.

I. Aspekte im Fokus der WPK bei Haftungsverhältnissen

Nach [i]Prüfungsschwerpunkte bei HaftungsverhältnissenMitteilung der WPK über die Schwerpunkte in ihrer präventiven Berufsaufsicht für das Jahr 2021 wird in Bezug auf die Informations- und Angabeanforderungen zu bestehenden Haftungsverhältnissen der Fokus besonders auf die folgenden Aspekte gelegt:

  • Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse i. S. des § 251 HGB und gesonderte Angaben zu Verpflichtungen betreffend Altersversorgung und zu Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Anhang bzw. Konzernanhang,

  • Begründung der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme.

II. Gesetzlich normierte Angabe- und Informationsanforderungen

[i]Gesetzliche AngabepflichtenGesetzlich normierte Angabe- und Informationsanforderungen bei bestehenden Haftungsverhältnissen sind vor allem in § 251 HGB i. V. mit § 268 Abs. 7 sowie § 285 Nr. 27 HGB formuliert (für die Konzernrechnungslegung i. V. mit § 298 Abs. 1 HGB sowie § 314 S. 1084Abs. 1 Nr. 19 HGB). Damit diese Angabe- und Informationsanforderungen hier unmittelbar präsent sind, wird nachfolgend ihr Wortlaut wiedergegeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Unter der Bilanz sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln, aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften und aus Gewährleistungsverträgen sowie Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zu vermerken; sie dürfen in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
Für die in § 251 bezeichneten Haftungsverhältnisse sind
1.
die Angaben zu nicht auf der Passivseite auszuweisenden Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnissen im Anhang zu machen,
2.
dabei die Haftungsverhältnisse jeweils gesondert unter Angabe der gewährten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten anzugeben und
3.
dabei Verpflichtungen betreffend die Altersversorgung und Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen jeweils gesondert zu vermerken.
Ferner sind im Anhang anzugeben:
27.
für nach § 268 Abs. 7 im Anhang ausgewiesene Verbindlichkeiten und Haftungsverhältnisse die Gründe der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme;

Unternehmen [i]Erleichterungen für Kleinunternehmenmit der Größenklasse „klein“ (§ 267 Abs. 1 HGB) brauchen die Angaben nach § 285 Nr. 27 HGB nicht zu machen (§ 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB).

Auch diese Angaben werden nur für das jeweils abzuschließende Geschäftsjahr verlangt; Vorjahreszahlen müssen nicht angegeben werden.

III. Konkretisierende Hinweise zum Inhalt der Haftungsverhältnisse

[i]Wolz/Widmann, Eventualverbindlichkeiten/Haftungsverhältnisse (HGB), infoCenter NWB YAAAC-28616 Bei den in § 251 HGB bezeichneten Haftungsverhältnissen handelt es sich um:

  • Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln,

  • Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,

  • Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen und

  • Haftungsverhältnisse aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.

Diese [i]Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme ausschlaggebendHaftungsverhältnisse sind nach § 251 HGB wie dort bezeichnet vermerkpflichtig, sofern sie nicht auf der Passivseite als Verbindlichkeiten oder Rückstellungen auszuweisen sind. Aufgrund dieser Festlegung unterscheiden sich die außerhalb der Bilanz anzugebenden Haftungsverhältnisse von den in die Bilanz aufzunehmenden Passivposten durch den Grad der Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme aus der jeweils zugrunde liegenden Verpflichtung. Bei den Haftungsverhältnissen ist diese nur möglich, bei den Rückstellungen und Verbindlichkeiten dagegen ungewiss, aber wahrscheinlich bzw. gewiss, also sicher.

[i]Inhaltliche AbgrenzungenDem Willen des Gesetzgebers nach konkretisieren sich die Haftungsverhältnisse nach § 251 HGB inhaltlich wie folgt:

Verbindlichkeiten aus der Begebung und Übertragung von Wechseln ergeben sich für den Aussteller und den Indossanten aus Art. 9 bzw. Art. 15 Wechselgesetz. Die Höhe S. 1085der Verbindlichkeit umfasst die Wechselsumme (Haftungssumme) sowie die Zinsen, Protestkosten und Vergütungen nach Art. 48 und Art. 49 Wechselgesetz.

Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften werden durch §§ 765 und 778 BGB sowie Art. 30 bis 32 Wechselgesetz und Art. 25 bis 27 Scheckgesetz begründet. Vermerkpflichtig ist in diesem Fall die Höhe der noch bestehenden Hauptschuld.

Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen betreffen jeweils Einstandsverpflichtungen des bilanzierenden Unternehmens für Verbindlichkeiten oder einen geschuldeten Erfolg Dritter, soweit sie nicht unter die zuvor genannten Haftungsverhältnisse fallen.

Beispiele

Schuldübernahme, Garantieversprechen, Ausbietungsgarantie, Delkredere-Haftung der Kommissionäre, Hinterlegung von Kautionswechseln, Gewährleistungen aus gesetzlicher Mithaftung, Einstehen für eigene Leistungen oder einen eigenen geschuldeten Erfolg, Patronatserklärungen.

Zu den Haftungsverhältnissen aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten zählen Grundpfandrechte, Sicherungsübereignungen und Verpfändungen von Sachen und Rechten; für eigene Verbindlichkeiten selbst gestellte Sicherheiten sind nach § 285 Nr. 1 Buchst. b HGB angabepflichtig.

IV. Konkretisierende Hinweise zum Ausweis der Haftungsverhältnisse

1. Gesonderte Angabe jedes einzelnen Haftungsverhältnisses

[i]Summenangabe nicht zulässigDer Wortlaut des § 268 Abs. 7 HGB verlangt die Angabe der zu den genannten Haftungsverhältnissen geforderten Informationen stets im Anhang und zwar in ihrem betragsmäßigen Umfang „jeweils gesondert“, d. h. nicht in einer Summe, sondern getrennt nach den in § 251 HGB genannten Gruppen und in ihrer dort genannten Reihenfolge. Die Angabe der Haftungsverhältnisse „unter der Bilanz“ ist bei Unternehmen im Anwendungsbereich der §§ 264 ff. HGB nicht (mehr) möglich, war aber in der Bilanzierungspraxis auch unüblich.

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