Online-Nachricht - Donnerstag, 11.11.2021

Umsatzsteuer | Entfallen des unberechtigten Steuerausweises (BFH)

Hat der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag gem. § 14c Abs. 2 UStG für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt. Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es nicht an (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 14c Abs. 2 Satz 3 UStG kann der aufgrund eines unberechtigten Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 1 Satz 1 und 2 UStG entstandene Steuerbetrag berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrages ist gemäß § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 UStG für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG eingetreten sind.

Sachverhalt: Streitig ist der Zeitpunkt der Rechnungsberichtigung zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:

  • Hat der Rechnungsempfänger den Vorsteuerabzug geltend gemacht, ist der aufgrund des unberechtigten Steuerausweises geschuldete Steuerbetrag gemäß § 14c Abs. 2 UStG für den Zeitraum zu berichtigen, in dem der Rechnungsempfänger die Vorsteuer an das Finanzamt zurückzahlt.

  • Auf den Zeitpunkt der Berichtigungsbeantragung beim Finanzamt oder den einer Rechnungsberichtigung kommt es nicht an.

  • Bei der Zustimmung des Finanzamts nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG handelt es sich nicht um einen Grundlagenbescheid.

Anmerkung von Dr. Hans-Hermann Heidner, Richter im V. Senat des BFH:

Bei der Besprechungsentscheidung handelt es sich um einen Beschluss nach § 126a FGO, in dem der erkennende Senat die Revision einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Einstimmigkeit ist so überraschend nicht, denn die Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der Fall betrifft die Frage, für welchen Besteuerungszeitraum die Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises zu erfolgen hat.

§ 14c Abs. 2 Satz 3 UStG ordnet an, dass der unberechtigte Steuerausweis (z.B. durch einen Nichtunternehmer oder - wie hier - über eine tatsächlich nicht ausgeführte Leistung) berichtigt werden kann, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Hat der Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug tatsächlich in Anspruch genommen, bestimmt § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG, dass von der Beseitigung der Gefährdung mit der Zurückzahlung der geltend gemachten Vorsteuer an die Finanzbehörde auszugehen ist. Die für den Besprechungsfall maßgebliche Regelung findet sich in § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG, wonach die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen ist, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind, in dem also der Leistungsempfänger die geltend gemachte Steuer zurückgezahlt hat.

Wird der in § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG genannte Antrag in einem Besteuerungszeitraum nach der Rückzahlung der Vorsteuer gestellt, führt das Abstellen auf die in § 14c Abs. 2 Satz 4 UStG genannte Beseitigung der Gefährdungslage zu einer Rückbeziehung.

Der BFH hat zudem entschieden, dass es sich bei der nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG erforderlichen Zustimmung des FA nicht um einen Grundlagenbescheid, der zu einer Verfahrensaussetzung nach § 74 FGO führen kann, handelt. Das Zu-stimmungserfordernis dient dazu, dass der Rechnungsaussteller im Fall des unberechtigten Steuerausweises die sich hieraus ergebende Steuerschuld nicht aufgrund eigener Annahmen zur Beseitigung der sich hieraus ergebenden Gefährdungslage im Rahmen der ihm obliegenden Steuerberechnung entfallen lassen kann. Damit soll verhindert werden, dass Personen, die in den Fällen des § 14c Abs. 2 UStG unberechtigt gehandelt haben, die sich hieraus ergebende Steuerschuld ebenso unberechtigt entfallen lassen können. Deshalb kann das FA über den bei ihm gestellten Antrag durch einen eigenständigen Verwaltungsakt entscheiden, es kann seine Zustimmung aber auch stillschweigend durch den Erlass eines Änderungsbescheids erteilen.

Quelle: ; NWB

Fundstelle(n):
WAAAH-94414